ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR362.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 362/17 vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 gemäß § 3 49 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. März 2017 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Ausl ieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des R echtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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