ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR362.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 362/18 vom 29. November 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 19. Februar 2018 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Nöt igung (Tat 1) sowie wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 2) zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen g e- richtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er folg. 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tat 1 tragen ledi g- lich den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB). Hinsichtlich der Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) mangelt es an der Feststellung ei nes Nötigungserfolgs. 1 2 - 3 - a) Nach dem festgestellten Sachverhalt beabsichtigte der Angeklagte, in einer von ihm genutzten Wohnung den Geschädigten F . mit körperlicher Gewalt zu zwingen, einen Diebstahl von 2.000 Euro zu seinen Lasten einzug e- ihn nicht eher gehen zu lassen, bis der Geschädigte einen Weg t- schlusses traktierte der Angeklagte den Zeugen F . zunächst mit schmer z- haften Faustschlägen und Tritten gegen die Beine. Außerdem schlug er mit einem Baseballschläger auf dessen Oberarme und Hände. Im weiteren Verlauf des sich über mehrere Stunden hinziehenden Geschehens veranlasste er z u- dem den nicht revidierenden Mitangeklagten A . dazu, den Geschädigten in schmerzhafter F . gelungen war, über eine SMS an seine Freundin die Polizei zu alarmi e- ren, löste sich die Zwangslage für ihn auf (UA S. 5 f.). Der Zeuge F . erlitt infolge der Misshandlungen Rötungen am Ha ls und Hämatome an den Obe r- armen. b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen fehlt es an einem Nötigung s- erfolg. Denn den Urteilsgründen ist auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht hinreichend zu entnehmen, dass der Geschädigte F . infolge des vom Ang e- k lagten ausgeübten Zwangs den Diebstahl eingeräumt und einen für diesen akzeptablen Vorschlag für die Schadenswiedergutmachung gemacht hat. Zwar führt das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Ang e- klagte und der Zeuge R . von einem Ein geständnis des Diebstahls seitens des Zeugen F . berichtet haben (UA S. 7, 9). An anderer Stelle der Bewei s- würdigung schildert es aber, dass der Geschädigte trotz der Schläge durchweg gegenüber dem Angeklagten beteuert habe, nichts gestohlen zu haben (U A S. der Geschädigte verletzt und zum Verbleib in der Wohnung gezwungen wurde 3 4 - 4 - (UA S. 11), wobei letzteres nicht das Ziel der Nötigung war (UA S. 13). Der S e- nat schließt nicht au s, dass das neue Tatgericht noch Feststellungen zum Ei n- tritt eines Nötigungserfolges treffen kann. c) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den A n- geklagten nicht wegen der (tateinheitlich verwirklichten) Freiheitsberaubung nach § 239 A bs. 1 StGB verurteilt hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 1978 2 StR 699/77; vom 15. Oktober 1981 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235). 2. Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 2) hat keinen Be stand, weil die zum Handeltreiben des Angeklagten getroffenen Feststellungen auf einer rechtsfe h- lerhaften Beweiswürdigung beruhen. a) Diesen zufolge verwahrte der Angeklagte am 1. Mai 2017 in der von ihm für den Konsum und Verkauf von Betäubungsmitteln g enutzten Wohnung 117,09 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 14,44 Gramm Tetr a- hydrocannabinol und 44,43 Gramm Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von 25,89 e- winnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Zur Veräußerung kam es nicht, da die Betäubungsmittel von den Polizeibeamten, die der Zeuge F . im Z u- sammenhang mit der Tat 1 über seine Freundin zu Hilfe gerufen hatte, siche r- gestellt wurden. b) Die der Feststellung zur Täterschaft de s Angeklagten zugrunde li e- gende Beweiswürdigung hält trotz des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes der sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist. 5 6 7 8 - 5 - Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass es sich b ei den sichergestellten, überwiegend zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln um solche des dies bestreitenden Angeklagten handelte, darauf gestützt, dass sich Haschischstäbchen und vier Faltbriefchen mit Crystal sowie an einer Cliptüte mit Crystal befand (UA S. 12). Allerdings teilt es in den Urteilsgründen weder mit, ob es sich um Mischspuren oder eindeutige Einzelspuren handelt, noch erörtert es das Gutachtenergebnis in Form de r biostatistischen Wahrscheinlic h- keitsaussage in numerischer Form. Damit genügt das Urteil nicht den Mindes t- voraussetzungen für die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenet i- schen Vergleichsuntersuchung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 St R 270/13, NStZ - RR 2014, 115, 116; zu den geringeren Anforderungen bei eindeutigen DNA - Einzelspuren vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193 [zum Abdruck in BGHSt bestimmt]). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Bewe iswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und seine Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrung s- sätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 270/13 aaO). c) Der Senat kann trotz der weiteren auf ein Handeltreiben des Ang e- klagten hindeutenden Indizien nicht ausschließe n, dass die Verurteilung zu Tat 2 auf diesen Rechtsfehlern beruht (§ 337 A bs. 1 StPO). Das Beruhen des Urteils auf der lückenhaften Darstellung der molekulargenetischen Vergleich s- untersuchung kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Ang e- klagte eingeräumt hat, dass ihm die als Behältnis für Teile der sichergestellt en Betäubungsmittel dienende Stofftasche gehört. Denn das Landgericht hat sich i- 9 10 - 6 - nem Fall am Verpackungsmaterial selbst nämlic h an einer Cliptüte mit Crystal befand, die in einer an deren Tasche aufbewahrt worden war. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Sollte das neue Tatgericht zur Überzeugung gelangen, dass der A n- i- ter verkaufen wollte, wird es feststellen müssen, in welchem Umfang das b e- sessene Rauschgift zum Weiterverkauf einerseits und zum Eigenverbrauch andererseits bestimmt war (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 3 StR 84/14, NStZ - RR 2014, 344, 345; Körner/Patzak /Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 159). b) Die strafschärfende Erwägung, dass es sich bei dem Angeklagten um l- lungen nicht getragen. Danach war der Angeklagte am 26. Februar 20 15 w e- gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. Festste l- lungen zur Dauer der Bewährungszeit sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Bei einer auf die Mindestd auer festgesetzten Bewährungszeit von zwei Jahren (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB) hätte der Angeklagte bei der Begehung der Taten am 1. Mai 2017 aber nicht mehr unter einer Bewährung gestanden, die er hätte Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 11 12 13
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