5 StR 363/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Vorschrift des 247 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisions-verfahren entstandene Kosten aufzuerlegen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des 247 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy