5 StR 363/11 (alt: 5 StR 581/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11 . Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e richts Kiel vom 13. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch de m Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, d urch den Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 StR 581/10) rechtskräftig gewo r denen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 6. Septe m ber 2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der Schuld - und Strafaussprüche, die durch d ie Entscheidung des Senats rechtsk räftig abg e ändert beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2001 3 StR 339/01). Der überflüssige Aufwand gefährdet hier nicht den Bestand des Urteils. Basdorf Raum Brause Schaal Bellay
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