ECLI:DE:BGH:2017:101017B5STR363.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 363/17 vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R evision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragssc hrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB aF entnommen. Trotz Annahme vermi n- derter Schuldfähigkeit hat es das Vorliegen eines minder schwere n Falles nach § 179 Abs. 6 StGB aF ebenso wenig geprüft wie eine Entkräftung der Regelwi r- kung nach § 177 Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB nF. Der Senat kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen. Denn die Strafkamm er hat sich bei der Bemessung der (milden) Strafe an der sich nach der Strafrahmenverschiebung ergebenden Mindeststrafe von sechs Monaten orientiert. Diese ist mit der in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF angedrohten identisch und niedriger als die in § 179 Abs. 6 StGB aF. Gleichfalls ausg e- - 3 - schlossen werden kann, dass das Landgericht etwa unter Verbrauch des ve r- typten Milderungsgrundes nach § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB nF angenommen hätte. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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