5 StR 364/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten B g e - gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r - worfen. 2. Der Antrag des Angeklagten Ba auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Revision di e - ses Angeklagten wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsbehelfe zu tragen. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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