5 StR 364/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. M344rz 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in 49 F344llen, davon in 47 F344llen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-letzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zu einer 304n-derung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Schuldspruch bedarf in den F344llen II.3 bis II.49 der Ur-teilsgr374nde der 304nderung dahin, dass der Angeklagte in diesen F344llen allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (247 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist. 2 - 3 - Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen Miss-brauchs einer Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Auch f374r die letzte vom Angeklagten an seiner j374ngeren Tochter begangene Tat ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen die f374nfj344hrige Verj344h-rungsfrist (247 174 Abs. 1 i.V.m. 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits im M344rz 2002 abgelaufen. Die vom Landgericht vorgenommene Anwendung des 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) ge344nderten Fassung, nach der die Verj344h-rung auch bei Straftaten nach 247 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 304nderungsgesetzes war die Verj344hrung bereits einge-treten (vgl. BGHR StGB 247 78b Abs. 1 Ruhen 12). 2. Dar374ber hinaus hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausf374hrungen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft Bezug. Mit ihrer Gegenerkl344rung vom 29. August 2006 deckt die Revision ebenfalls keinen weiteren Rechtsfehler auf. 3 Auch der Strafausspruch in den F344llen II.3 bis II.49 der Urteils-gr374nde hat Bestand. Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter in diesen F344llen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt h344tte, wenn er die Verfolgungs-verj344hrung hinsichtlich der Strafbarkeit nach 247 174 StGB beachtet h344tte. Das Landgericht hat jeweils moderate Strafen verh344ngt und dabei den Umstand der gleichzeitigen Verwirklichung zweier Delikte nicht strafsch344rfend heran-gezogen. Die Einzelstrafen in den ersten beiden F344llen zum Nachteil der 344l-teren Tochter des Angeklagten sind nicht anders bemessen worden als die Einzelstrafen f374r die Vergehen zum Nachteil der j374ngeren Tochter mit 344hnli-cher Begehungsweise. Schlie337lich darf auch die Verwirklichung teilverj344hrter 4 - 4 - idealkonkurrierender Delikte strafsch344rfend ber374cksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2001 226 2 StR 75/01). Basdorf Raum Brause Elf J344ger
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