5 StR 364/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorge-nannte Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklag-ten betrifft. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Angeklagten K. eine solche von drei Jahren und drei Monaten verh344ngt. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Das Urteil gegen den Angeklagten Z. hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht sich nicht ausreichend mit der Schuldf344higkeit dieses Angeklagten auseinandergesetzt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte Z. an einer Psychose aus dem For-menkreis der Schizophrenie (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 294; NStZ 2005, 326). Gleichwohl h344lt ihn das Landgericht f374r voll schuldf344hig, weil in Phasen der Remission seine Steuerungsf344higkeit nicht beeintr344chtigt sei. Sachverst344ndig beraten nimmt das Landgericht f374r den Tatzeitraum keine Einschr344nkung der Schuldf344higkeit an. 2 Diese Wertung ist l374ckenhaft und h344lt deshalb rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Angeklagte Z. wurde w344hrend des Tatzeitraums unter 204Eilbetreuung223 (UA S. 9) gestellt. Das Landgericht h344tte deshalb und ange-sichts der Schwere der psychiatrischen Diagnose die Betreuungsunterlagen auswerten und darlegen m374ssen, ob sich insoweit weitergehende oder ab-weichende Erkenntnisse ergeben. Insbesondere musste sich das Landge-richt mit psychiatrischen Befunden in jenem Verfahren auseinandersetzen. Zudem h344tte das Landgericht den Umstand er366rtern m374ssen, dass das Rauschgiftgesch344ft mit einem V-Mann get344tigt wurde. In diesem Zusammen-hang w344ren die Umst344nde des Gesch344ftsabschlusses n344her zu untersuchen gewesen. Von Bedeutung ist insbesondere, inwieweit das Gesch344ft von dem V-Mann angesto337en wurde. Die psychische Erkrankung des Angeklagten Z. kann in diesem Zusammenhang dazu beigetragen haben, dass sein Hemmungsverm366gen beeintr344chtigt war. Gegebenenfalls konnte er dem An-sinnen des V-Mannes weniger Widerstand entgegenbringen. 3 Da der Senat nicht v366llig auszuschlie337en vermag, dass der Angeklag-te Z. gem344337 247 20 StGB schuldunf344hig gewesen ist, hebt er den Schuld-spruch einschlie337lich der Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende und widerspruchsfreie Sachpr374fung zu erm366glichen. 4 - 4 - 2. Der Schuldspruch im Hinblick auf den Angeklagten K. h344lt da-gegen revisionsgerichtlicher 334berpr374fung stand. Das Landgericht bewegte sich innerhalb des ihm einger344umten Ermessensspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75), wenn es bei dem Angeklagten K. in Anbetracht seiner Mitwirkung bei der Tatanbahnung und seines erheblichen Eigeninte-resses von einem t344terschaftlichen Handeltreiben ausging. 5 Allerdings begegnet die Strafzumessung durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf die N344he des Tatbeitrags des Angeklagten K. zur Beihilfe h344tte die Annahme eines minder schweren Falles hier nahe gelegen. Jeden-falls w344ren im Rahmen der Strafrahmenwahl die n344heren Umst344nde, wie es zu dem Verkaufsentschluss kam, aufzukl344ren gewesen. Die Urteilsgr374nde lassen uner366rtert, in welchem Umfang der V-Mann selbst auf den Gesch344fts-abschluss gedr344ngt hat, der in seiner Gr366337enordnung ersichtlich weder im Vorleben beider Angeklagten noch in ihrem tats344chlichen Verhalten eine ver-gleichbare Entsprechung fand. Gleichfalls ist nicht belegt, inwiefern der An-geklagte K. den Angeklagten Z. in das abgeurteilte Geschehen ver-strickt hat, was das Landgericht dem Angeklagten K. strafsch344rfend an-gelastet hat. Da die Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch auf einem Darle-gungsmangel beruht, l344sst sich nicht ausschlie337en, dass nunmehr Feststel-lungen getroffen werden, die den bisherigen widersprechen. Deshalb hebt 6 - 5 - der Senat nach 247 353 Abs. 2 StPO auch die dem Rechtsfolgenausspruch zugeh366rigen Feststellungen auf. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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