BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 364/15 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt eil des Landg e- richts Göttingen vom 12. März 2015, soweit es ihn betrifft, g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer de s Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung in Ta t- einheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei J ahren und sieben Monaten verurteilt. Mit der hiergegen gerichteten Revision bea n- standet der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Rüge eine s Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO E rfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. A u- gust 2015 F olgendes ausgeführt: Der Vorsitzende hat den Inhalt der nach der ersten öffentlichen Sitzung am 17. Februar 2015 mit den V erfahrensbeteiligten, j e- doch in Abwesenheit des Angeklagten, geführten Verständ i- 1 2 - 3 - gungsgespräche nicht in der folgenden öffentlichen Hauptve r- handlungssitzung mitgeteilt. Der wesentliche Ablauf und Inhalt dieser Gespräche wurden nicht protokolliert. Am folgen den Si t- zungstag, dem 18. Februar 2015 erteilte der Vorsitzende dem Angeklagten mündlich und schriftlich die gemäß § 257c Abs. 5 StPO vorgeschriebene Belehrung und unterbreitete sodann se i- s- vorschlag , der von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch von dem Angeklagten S . und seinem Verteidiger ang e- nommen wurde. Sodann legte der Angeklagte durch mündliche Erklärung seines Verteidigers ein Geständnis ab, welches seiner Verurteilung zugrunde ge legt wurde (vgl. UA S. 13; Hauptve r- handlungsprotokoll Bl. 7 11 PB; Gegenerklärung der Staat s- anwaltschaft vom 17. Juli 2015 nebst dienstlichen Stellungna h- men der Berufsrichter und der Sitzungsvertreterin der Staatsa n- waltschaft). Gegenstand der vorausgega ngenen, nicht öffentlich und ohne den Angeklagten geführten Gespräche zwischen der Kammer, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und den Verteid i- gern war nach der durch die staatsanwaltschaftliche Gegenerkl ä- rung unwidersprochenen Rügerechtfertigun g die Möglichkeit e i- ner Verständigung im Sinne von § 257c StPO (der Vorsitzende schreibt in seiner dienstlichen Äu ßerung vom 18. Juni 2015, die r- ständigung, ... cht des Ang e- klagten, vor seiner Entscheidung über die Annahme des gerich t- lichen Verständigungsvorschlags durch den Vorsitzenden von dem wesentlichen Ablauf und Inhalt der vorangegangenen, nicht öffentlichen Gespräche unterrichtet zu werden, verletzt. Ferne r ist das Öffentlichkeitsprinzip als wesentliche und unabdingbare Bedingung einer Verständigung zwischen Gericht und Verfa h- rensbeteiligten verletzt (vgl. BGHSt 58, 310, 314; 315 ff., jew eils m w N ; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 2055/14 ; Sena tsbeschluss vom 30. Ap ril 2015 5 StR 169/14 ). Dieser Verstoß führt in der Regel dazu, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausz u- schließen ist (BGH, a aO). Im konkreten Fall zeigen die Revis i- onsbegründung und die dienstlichen Stellungna hmen der Beruf s- richter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf, dass der Angeklagte sein Geständnis nicht in Kenntnis der se i- - 4 - tens des Gerichts und der Verteidigung geäußerten Vorstellu n- gen zum Schuldumfang und zur Straferwartung abgelegt hat . Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend, dass der vorli e- gende Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht leicht wiegt, da der Vorsitzende die Mitteilung über das Verständigungsgespräch gänzlich unterlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. J anuar 2015 2 BvR 878/14, Rn. 29). Über Ablauf und Inhalt der Gespräche besteht nach den Stellungnahmen der Beteiligten keine Klarheit (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 5 StR 169/14). Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerde führer betrifft. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 3
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