ECLI:DE:BGH:2017:121017B5STR364.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 364/17 vom 12. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und d es Beschwerdeführer s am 12. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 18. April 2017 im Rechtsfolgenau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerst ands gegen Vol l- streckungsbeamte unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt . Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlus s- formel Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellunge n leidet der Angeklagte wahrscheinlich seit 2011, aber auf jeden Fall seit 2015 an einer emotional - instabilen Persönlic h- keitsstörung vom impulsiven Typ (ICD - 10: F 60.30) . Wegen psychischer St ö- rungen, zunächst wegen Angststörungen, war er seit 2010/2011 wie derholt in Behandlung eines niedergelassenen Psychiaters, der bei ihm eine schwere D e- pression diagnostizierte und ihn medikamentös therapierte . Im Jahr 2008 fiel der Angeklagte erstmals durch Gewalttätigkeiten gegen seine mittlerweile g e- schiedene Ehefrau a uf . Wegen weiterer gewalttätiger Übergriffe im Mai 2009 und im Januar 2010 sowie auch nach der Trennung ihr gegenüber geäußerter Beleidigungen und Bedrohungen wurde er im Jahr 2014 unter anderem wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsst ö- aus nichtigem Anlass, in eine kaum mehr beherrschbare Spirale an Aggression hinei (UA S. 9) , beging er die beiden Anlasstaten: Im August 2015 griff er zunächst verbal eine Mitarbeiterin der städtischen Verkehrsüberwachung an, die den verbotswidrig und behindernd geparkten Pkw eines Bekannten des Angeklagten abschleppen la ssen wollte. Dann stieß die Zeugin gegen die Schulter. Er beruhigte sich nicht, als drei uniformie r- te Polizeibeamte eintrafen. Gegen einen Platzverweis setzte er sich brüllend z ur Wehr. Als ein Polizist i h n wegzuführen versuchte, schlug er mit der Faust nach diesem. W eitere n B eamte n gelang es , dem sich heftig wehrenden Angeklagten Handschellen anzulegen und ihn in einen Streifenwagen zu bringen . Auf der Fahrt zu r Dienststelle tra t er um sich, wobei z wei der ihn begleitenden Polize i- beamten leicht, ein weiterer erheblich verletzt wurde n . 2 3 - 4 - Im April 2016 griff der Angeklagte einen Bruder seiner früheren Ehefrau sowie deren neuen Lebensgefährten an. Er konnte die Trennung von seiner Ehefrau nicht überwinden und war verärgert darüber, dass ihre Familie ihre neue Beziehung zu G . billigte. Am Tattag brachte er in Erfahrung, dass sich Teile ihrer Familie und ihr neuer Lebensgefährte in einem Café au f- hielten. Nachdem er ei nen Bruder seiner früheren Ehefrau bereits vor dem Café geschlagen hatte, folgte er diesem in den Gastraum und entdeckte dort den Zeugen G . . Unvermittelt zog er einen Schraubendreher, den er zufällig d a- da mit vor dessen Obe rkörper hin und her. Dabei fügte er ihm eine oberflächliche Wunde auf der Brust zu. Der körperlich überlegene G. wehr te sich. Der Angeklagte wurde von weiteren Gästen aus dem Café gedrängt, schlug jedoch von außen gegen die Fensters cheiben , so dass s ich G. mit einigen Gästen vor die Tür begab. Obwohl G. drohte, den A n- geklagten mit einem Holzbrett zu schlagen, stürmte dieser mit dem Schraube n- dreher auf den Zeugen zu und fügte ihm damit weitere oberflächliche Wunden zu. Erst n achdem G. ein Messer aus dem Café geholt hatte, dessen Ei n- satz er dem Angeklagten androhte, ergriff dieser die Flucht. Im Rahmen eines nicht verfahrensgegenständlichen Nachtatgeschehens kam es kurz darauf zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einem we iteren Bruder der früh e- ren Ehefrau und dem Angeklagten, in dessen Verlauf der Angeklagte den Br u- der mit dem Schraubendreher in den Rumpf stach. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung war der Angeklagte nach Au f- fassung des sachverständig beratenen Lan dgerichts zum Zeitpunkt der Taten massiv eingeschränkt, sein Verhalten zu modulieren und seine Aggressivität zu kontrollieren . Er steigerte sich weiter in eine Aggression hinein, die nicht zie l- führend sein konnte . Dies führte dazu, dass sein e Steuerungsfähi g- keit zu den Tatzeitpunkten erheblich vermindert war. 4 5 - 5 - 2. Der Maßregelausspruch hält einer sachlich - rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen B e- gründung, weil s ie eine schwerwiege nde und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu erh e- benden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. a) Bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB ist nicht hinrei chend belegt. Die Sachverständige und ihr folgend d as Landgericht ordnen die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung des § 20 StGB zu. Derartige Defekte sind j e- doch am Merkmal der zu messen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2013 2 StR 463/13, NStZ - RR 2014, 72, und vom 21. Juli 2015 2 StR 163/15; SSW - StGB /Kaspar , 3. Aufl., § 20 Rn. 71, 79 ff.). Die ses Eingangsmerkmal wird allein durc h den B e- fund einer Persönlichkeitsstörung nicht belegt . Erforderlich ist bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlich k eitsstörung, dass sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt. Dabei sind der Auspr ä- gungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters von Bedeutung . Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsst ö- rung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist ( vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 und vom 1. Juli 2015 2 StR 1 3 7/15, NJW 2015, 3 319 f. ; Beschluss vom 4. Dezember 2007 5 StR 398/07, NStZ - RR 2008, 104 ). 6 7 8 9 - 6 - Hierzu verhält sich das angefocht ene Urteil nicht. Es wird lediglich die Einschätzung der Sachverständigen wiedergegeben, dass es sich bei der em o- tional - instabilen Persönlichkeitsstörung um eine schwere Störung der charakte r- persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einhergehe (UA S. 18). Ob und inwieweit dies beim Angeklagten der Fall ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die vor 2015 aufgetretenen Auffälligkeiten (Aggressionstaten zum Nachteil der Ehefrau; Konsulta tionen eines niedergelassenen Psychiaters wegen Angststörungen ) müssen insoweit außer Betracht bleiben, da das Landgericht erst beginnend mit dem Jahr 2015 das sichere Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung fest ge stellt hat . b) Zur Bejahung eines daue rnden Zustands im Sinne von § 63 StGB reicht die auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition nicht aus , in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur I m- pulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähi gkeit zu g e- raten ( vgl. BGH, Beschl uss vom 29. Januar 2008 4 StR 595/07 mwN). Dies hat das Landgericht im Grundsatz erkannt und gestützt auf die entsprechende Beurteilung der Sachverständigen darauf abgestellt, dass für den Angekla g- ten bereits alltäglic S. 43). Allerdings ist diese Einschätzung der Sachverständigen und des Lan d- gerichts bislang lediglich durch die Anlasstat vo m August 2015 und damit unz u- reichend belegt. 3 . Da über die Voraussetzungen des § 21 StGB neu entschieden werden muss, war auch der Strafausspruch aufzuheben. Unabhängig hiervon hätte er einer rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten. Das Landgeric ht hat zu La s- 10 11 12 - 7 - ten des Angeklagten gewertet, dass im Fall 1 die Widerstandshandlung von erheblicher Brutalität ge kenn zeichnet war und weit über das hinausgegangen müssten. Im Fall 2 hat es negativ berücksichtigt, dass der Angeklagte den Ze u- gen G. mehrfach attackierte. Diese Umstände sind jedoch nach den U r- teilsausführungen (UA S. 30 f.) gerade durch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bedingt . Sofern diese sich im Sinne des § 21 StGB schuldmi n- dernd ausgewirkt hat, durften sie dem Angeklagten jedenfalls nicht uneing e- schränkt strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Nove m- ber 1961 4 StR 373/61, BGHSt 16 , 360, 364; Beschlü sse vom 25. Okt o- ber 2012 5 StR 512/ 12; vom 9. Oktober 1996 3 S tR 454/96, NStZ - RR 1997, 66 mwN ). Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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