5 StR 365/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2004 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 30. Januar 2003 zu gewähren, und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 19. August 2004 als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Die Pflichtverteidigung durch den bereits im Verfahren vor dem Land-gericht beigeordneten Rechtsanwalt H dauert fort, soweit es um die Anfechtung des Urteils des Landgerichts geht. Gründe für eine Entpflichtung - 3 - dieses Verteidigers und die Bestellung eines anderen Verteidigers sind we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich. Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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