5 StR 365/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . August 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegrün det verworfen , dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird , dass der A n- geklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sich - Verschaffen kinderpornographischer Schriften schuldig ist . 3. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend schutz kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs v on Kindern sowie schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatei n- heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle nen in zwei Fällen und Sich - V erschaffens von kinderpornographischen Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahre n und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landger ichts veranlasste der heute 31 - jährige und nicht vorbestrafte Angekla gte von Oktober 2010 bis A u- gust 2012 die am 1. April 2008 geborene Nebenklägerin dazu, in einem Fall Onanierbewegungen an seinem erigierten Glied vorzunehmen , wobei er die Handlungen mit der Videokamera aufzeichnete (Fall II.1) , und in einem we i- teren Fall an ihm den Oralverkehr auszuüben (Fall II.2) . Außerdem führte er an dem Mädchen den Analverkehr durch (Fall II.3). In drei weiteren Fällen (Fälle II.4 bis II.6) lud der Angeklagte kinderp ornographische Bilddateien aus dem Internet herunter und speicherte sie auf seinem Laptop. 2 . Die Revision hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt ; d er Schuldspruch war jedoch d a hingehend zu bericht i- gen , dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe auch wegen Sich - V erschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366; Hörnle in MünchKomm , StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 34 ) . Eine r Ergänzung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht zum Nachteil des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. Kuckein in KK StPO , 6. Aufl., § 358 Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/9 0, BGHSt 37, 5 , 8 f. mwN ) . § 265 StPO ist durch die Schuldspruchänderung nicht verletzt; es ist nicht ersichtlich, wie sich der zu den Tatvorwürfen schweigende , in diesem Fall durch Inauge n- scheinnahme des Videos überführte Angeklagte anders hätte verteidig en können. 3. Allerdings hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Schul d- fähigkeit des Angeklagten nicht auseinandergesetzt und eine etwaige erhe b- liche Verm inderung der Schul dfähigkeit (§ 21 StGB) gänzlich unerörtert g e- 2 3 4 - 4 - lassen. Hierzu hätte es sich aber angesichts des in den Taten hervorgetret e- nen Sexualverhaltens des Angeklagten , noch im Kleinkindalter befindlichen Nebenklägerin (UA S. 12, 15) , d er Äuß e- rungen gegenüber der Zeugin K . ( UA S. 18 ) und de s Auffinden s von Unterwäsche der Nebenklägerin und ihrer Mutter in seinem Auto und in se i- ner Wohnung ( UA S. 14 , 18 ) gedrängt sehen müssen. Bei dieser Sachlage bedurfte es zum Ausschluss schuldrelevanter pädophiler Neigungen des A n- geklagten sachverständiger Beratung (vgl. zur Pädophilie als schwere r and e- re r seelische r Abartigkeit: BGH, Urteil vom 6. Januar 19 9 8 5 StR 582/97 und Beschluss vom 10. Oktober 2000 1 StR 420/00, BGHR StGB § 21 Se e lische Abartigkeit 33 und 37) . 4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolge n- ausspruchs, da nicht einmal ganz sicher ausgeschlossen werden kann, dass bei Annahme einer gesicherten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gar d ie Unterbringung des A ngeklagten in einem psychiat r ischen Kranke n- haus in Betracht kommen könnte. Den Schuldspruch lässt indes d ie unte r- bliebene Schuldfähigkeitsbeurteilung unberührt, weil eine vollständige Au f- hebung der Schuldfähigkeit hier ausscheidet. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 5
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