ECLI:DE:BGH:2016:2709 16B5STR365.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 365/16 vom 27. September 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen da s Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergän zend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht das Tatgeschehen, innerhalb dessen der Mitangeklagte in Anwesenheit des Angeklagten dem N e- benkläger unter einfacher Gewaltanwendung zunächst die EC - Karte wegnahm und ihm sodan n unter qualifizierter Gewaltanwendung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die zugehörige Geheimzahl abpresste, unter deren Verwe n- dung der Angeklagte als sukzessiver Mittäter anschließend Geld abhob, als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges Geschehen gewürdigt hat, bei dem auch eine Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 5 StR 197/04, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögen s- schaden 12). Dölp König Berger Bellay Feilcke
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