5 StR 366/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 16. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. August 2001 hat vorgelegen. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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