5 StR 366/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 2. Mai 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten statt wegen versuchter räuberischer Erpressung wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten B und K wegen er-presserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Er-pressung und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundsan-walts unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der Schuld-spruch abzuändern. Nach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei Nichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines Diebstahls und wisse, wo das dabei erbeutete Geld 45.000 Euro in registrierten Scheinen versteckt sei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube, fesselten ihn an ei-nen Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen, die Lage des angeblichen Geldverstecks unter den Wurzeln einer Eiche preis-zugeben. Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der be- - 3 - zeichneten Stelle hin und her, weil sie das Geldversteck nicht finden konnten und den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den falschen Ort be-nannt. Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der Geschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die Täter hoff-ten, die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden. Die Tat stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als ver-suchter schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 StGB dar. Der Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten räuberischen Erpres-sung übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten allein deshalb ge-fesselt, geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des Gel-des zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks konnte für sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt werden. Auch der zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeitli-che Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den Geschädigten bewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der Bewa-chung und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. Dement-sprechend wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpres-sung ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther in SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK-StGB 2003 § 249 Rdn. 27). - 4 - Die Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl. Träger/Schluckebier aaO). Harms Häger Gerhardt Raum Schaal
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