5 StR 367/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okt o - ber 2001 , an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 12. April 2001 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewhrung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des A n - geklagten, der sich auf Verfolgungsverjhrung der am 8. Oktober 1994 b e - gangenen Tat beruft, hat keinen Erfolg. Verfolgungsverjhrung ist nicht eingetreten. Die Tat wurde im Ostteil Berlins, in Berlin-Buch, damit im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertr a - ges), begangen. Mithin ist nach Art. 315a Abs. 2 EGStGB (i. d. F. des 3. Verjhrungsgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl. I 3223) vor Ablauf des 2. Oktober 2000 keine Verjhrung eingetreten. Vor diesem Zeitpunkt ist die Verjhrung indes durch Erlaß des Haftbefehls vom 17. April 2000, somit rechtzeitig, unterbrochen worden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Delikte allgemeiner Kriminalitt vom Anwendungsbereich des Art. 315a Abs. 2 EGStGB auszunehmen. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJ 2001, 493 m.w.N.), von der abzugehen - 4 - kein Anlaß besteht. Fr in Berlin begangene und verfolgte Taten gilt insoweit nichts Besonderes. Die sachlichrechtliche Überprfung des angefochtenen Urteils lßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Basdorf Hger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy