5 StR 367/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 20. M344rz 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den 374brigen Angeklag-ten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (247 74 JGG). Alle Angeklagten haben jedoch die not-wendigen Auslagen der Nebenkl344ger zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die nicht optimal strukturierte Beweisw374rdigung des Landgerichts gestattet eine Gesamtschau, auf deren Grundlage die Schuldspr374che nicht zu bean-standen sind. Basdorf Raum Brause Elf J344ger
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