5 StR 367/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 29. August 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten T . gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass die in den Nieder - landen erlittene Auslieferungshaft im Verhäl tnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechn et wird, als unbegründet verwo r- fen. Der Angeklagte M . hat die Kosten sei ner zurückg e- nommenen Revision gegen das genannte Urteil zu tragen. Der Angeklagte T . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr agen. Ergänzend bemerkt der Senat: Durch eine naheliegend abweichende Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97) wäre der Angeklagte T . ersichtlich weder im gesamt en Strafergebnis noch etwa durch einen weitergehenden Strafkl a- geverbrauch bessergestellt worden. Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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