BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 367/15 vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Ang eklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2015 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte E . für die Tat II.1 der Urteilsgründe wegen versuc h- ten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung, Sa chbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben aa) im Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe, bb) in den gesamten Strafaussprüchen und cc) soweit Entscheidungen über eine Unterbring ung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben sind. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verw iesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. - 3 - 4. Dem Nebenkläger H . wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts - anwältin Z . aus Brandenburg beigeordnet. Grü nde: Das Landgericht hat den Angeklagten E . Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, des schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlich er Körperverletzung und versuchter Nötigung, sowie der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung i- heitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamt freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten G . hat es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachb e- schädigung und mit Hausfriedensbruch, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungs - und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Rügen der Verle tzung materiellen Rechts gestüt z- ten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend berichtigt der Senat hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten E . den Schuldspruch, der insoweit auf einem offenkundigen Fassungsversehen der Strafkammer bei der Abfassung des schriftlichen Urteils beruht. 1 2 - 4 - 2. a) Nach den Feststellungen zum Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe beschlossen die alkoholisierten Angeklagten mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, am Abend des 15. März 2013 die Geschädigte Ha . in ihrer Wohnung aufzusuchen und bei Gelegenheit nach stehlenswerten Gegenstä n- den zu suchen. Die Angeklagten erwarteten, dass sie in der Wohnung auch den Geschädigten M . antreffen würden, einen Bekannten, mit dem sie g e- legentlich Alkohol tranken. Die körperlich gebrechliche und hilfsbedürftige H a. wurde bei alltäglichen Verrichtungen von M . unterstützt. Er hielt sich hierzu oft und auch am Tatabend in ihrer Wohnung auf und verwahrte dort pe r- sönliche Sachen. Beide sprachen regelmäßig in erheblichem Umfang dem A l- kohol zu. M . öffnete dem Angeklagten E . , der gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Begleiter auf den Balkon der Hochparterre - Wohnung gestiegen war, auf dessen Klopfen die Balkontür und ließ anschließend auch den über das Treppenhaus zur Wohnungstür gelangten Angekla gten G . in die Wohnung ein. Möglicherweise tranken zunächst alle Anwesenden Alkohol. Als der Angeklagte E . begann, Schränke nach Wertgegenständen abz u- suchen, entstand ein Streit zwischen dem ebenfalls alkoholisierten M . und . , der an di e- sem Abend ein Messer mit sich führte, schlug auf M . ein. Als er von ihm abließ, um weiter die Schränke zu durchsuchen, flüchtete M . auf den Ba l- kon und rief um Hilfe. Daraufhin ver suchte der Angeklagte E . vergeblich, ihn wie der in die Wohnung zu zerren. M. riss sich los und sprang von dem Balkon. Er fiel auf eine schneebedeckte Wiese vor dem Haus, wo er liegen blieb. Die Angeklagten und ihr Begleiter nahmen das Mobiltele fon der Gesch ä- digten Ha . und mindestens 60 Euro Bargeld an sich und verließen die Wohnung. Bevor sich die Angeklagten endgültig vom Tatort entfernten, beg a- ben sie sich zu dem noch regungslos vor dem Haus liegenden M . . Aus Ve r- ärgerung über die vo rherige Auseinandersetzung trat der Angeklagte E . 3 - 5 - auf ihn ein; sobald M . sich aufzurichten versuchte, trat E . erneut zu. Währenddessen stand der Angeklagte G . in unmittelbarer Nähe, um durch seine Anwesenheit M . von einer Gegenwe hr abzuhalten und erforderliche n- falls zugunsten E . s eingreifen zu können. b) Das Landgericht hat das Geschehen in der Wohnung als gemei n- schaftlich begangenen hinsichtlich des Angeklagten E . gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB qualifizierten Raub (§ 249 StGB) bewertet, der in Tatei n- heit mit einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung g e- mäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und hinsichtlich des Angeklagten E . zudem in Tateinheit mit versuchter Nötigung stehe. Dies begegnet durc hgreifenden rechtlichen Bedenken. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche nicht. aa) Den Feststellungen lässt sich schon nicht hinreichend deutlich en t- nehmen, dass der Angeklagte E . Gewalt als Mittel zur Wegnahme ang e- wendet hat. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; die Gewalt muss zumindest aus Sicht des Täters das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. BGH, Beschlüsse v om 28. April 1989 4 StR 184/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3; vom 17. Juli 2002 2 StR 225/02, NStZ - RR 2002, 304; vom 25. September 2012 2 StR 340/12, NStZ - RR 2013, 45, und vom 18. Februar 2014 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Die Anwe n- dung von G i- MüKo - StGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 24 mwN). 4 5 6 - 6 - Zu der Frage, ob der Geschädigte M . überhaupt im Rahmen des . begonnenen Absuchens der Schränke eine Wegnahme eigener Gegenstände zu verhindern suchte oder als Gewahrsamshüter von Wertsachen der Geschädigten Ha . auftrat und E . daher mit seinen Schlägen er warteten Widerstand des M . überwinden wollte, hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Auch die zu den Geschehensabläufen in der Wohnung wiedergegebene Au s- sage des Geschädigten M . verhält sich hierzu nicht. bb) Zudem lässt d as angefochtene Urteil eine tragfähige Begründung für eine Verurteilung des Angeklagten G . hinsichtlich der gegen den Gesch ä- digten M . in der Wohnung verübten Gewalthandlungen vermissen. Die vom Landgericht in der rechtlichen Würdigung (UA S. 41) zugrunde gelegte Anna h- me, dass beide Angeklagten auf den Geschädigten M . eingeschlagen hä t- ten, deckt sich nicht mit den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 17) und der diesen zugrunde gelegten Aussage des Geschädigten, wonach E . ihn geschla . und die andere Person sich hätten (UA S. 25). Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit der Begrü n- dung einer tateinheitlich begangenen geme inschaftlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB für die Zurechnung des Tatgeschehens auf einen . mit Schlägen eingewirkt werden sollte, um diesen zur Duldung der W e g- n- nahme mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Danach bestand der Plan der Angeklagten und ihres unbekannten Mittäters darin, nach ihrem die Gelegenheit ergibt, nach stehlenswe r- 7 8 - 7 - ursprünglichen Tatplans, zu dessen Feststellung beweiswürdigende Erwägu n- gen überhaupt fehlen, erörtert das Landgericht nicht. Sonstige Anhalts punkte dafür, dass die Gewaltausübung des Angeklagten E . dem Angeklagten G . zuzurechnen wäre, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. c) Auch die weitere tatmehrheitliche Verurteilung der Angeklagten im Hinblick auf das nachfolgende Tat geschehen vor dem Wohnhaus wegen des Qualifikationstatbestands der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Angeklagter E . ) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeklagter G . ) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. aa) Zwar kann das g emeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen (BGH, Urteil vom 3. September 2002 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386). Eine gemeinschaftliche Bege hung in dieser Beteiligungsform setzt allerdings wie auch das Landgericht im Ansatz nicht verkannt hat voraus, dass der am Tatort anwesende Gehilfe die Wi r- kung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise ve r- stärkt, welche die Lage d es Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine ve r- stärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen S eite insbesondere auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Septem ber 2002, aaO, S. 3 87, und vom 2 2. Dezember 2005 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572; Beschluss vom 17. Juli 2012 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). 9 10 - 8 - bb) Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die Anwese n- heit des Angeklagten G . den am Boden liegenden Geschädigten M . aufrecht zu erhalten und diesen von einer Gegenwehr abzuhalten sowie erforderlichenfalls zugunsten seines Begleiters E . h die Beweiswürdigung nicht belegt (UA S. 33). Eine derart erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tats i- tuation ergab sich auch nicht aus deren Gesamtumständen: Das erheblich a l- koholisierte Tatopfer lag schon zu Beginn der vom Angeklagten E . ausg e- führten Tritte regungslos am Boden und war für beide Angeklagten ersichtlich nicht in der Lage, Gegenwehr zu leisten oder zu fliehen. d) Die Verurteilung im Tatkomplex II.2 kann daher keinen Bestand h a- ben. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass weitergehe nde Feststellu n- zur inneren Tatseite im Augenblick der dortigen Gewaltanwendung als auch zum anschließenden äußeren Tatgeschehen außerhalb der Wohnung getroffen werden können, verwe ist der Senat die Sache hinsichtlich dieses Tatkomplexes insgesamt zur näheren Sachaufklärung zurück, ohne Teile der getroffenen Feststellungen aufrecht zu erhalten. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diesen Ta t- komplex jeweils ve rhängten Einzelstrafen und bedingt schon deshalb die Au f- hebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen. 3. Weiter begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un terzubringen sind (§ 64 StGB). 11 12 13 14 - 9 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der 30 - jährige Angeklagte E . , der sich selbst für einen Alkoholiker hält, vor seiner Inha f- tierung regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol. Der Angeklagte v erübte seine Taten in zumindest drei der vier hier verfahrensgegenständlichen Ta t- komple xe jeweils alkoholisiert, wobei das Landgericht einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit teilweise unter Hinweis auf dessen Alkoholgewöhnung verneint hat (UA S. 19). Jeden falls die gemeinsam mit dem Angeklagten G . bega n- genen Raubtaten vom 19. Februar 2013 und vom 15. März 2013 spielten sich den einbezogenen Strafen aus einer Verurteilung vom 9 . April 2013 wegen vo r- sätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und räuberischer Erpressung z u- grunde lagen, hatte der Angeklagte E . alkoholisiert begangen; ein für die Schuldfähigkeit relevantes Maß hat das Tatgericht auch dort im Hinblick auf seine Alkoholgewöhnung verneint (UA S. 9). Der 35 - jährige Angeklagte G . konsumierte vor seiner Inhaftierung ebenfalls regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol und verübte die verfa h- rensgegenständlichen Taten jeweils alkoholisiert. Hinsichtlich der Raubtat vom 19. Februar 2013 (Tat II.1 der Urteilsgründe) stellte das Landgericht bei ihm eine Tatzeitalkoholisierung von 1,64 Promille fest (UA S. 24), hinsichtlich der Taten vom 15. März 2013 (Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe) eine solche von 2,32 Promille. Im Tatkomplex II.2 hat ihm das Landgericht bei der Strafzume s- sung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugutegehalten (UA S. 45). Auch die Taten, die seinen beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde lagen, beging G . jew eils erheblich alkoholisiert: Bei einer der von dem Angeklagten E . am 25. August 2012 begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen leistete er Beihilfe; eine für die Schuldfähi g- keit relevante Alkoholisierung hat das Tatgericht im Urteil vom 9. April 20 13 15 16 - 10 - auch bei ihm im Hinblick auf seine Alkoholgewöhnung verneint. Bei einer mit Urteil vom 19. November 2012 geahndeten Nötigung vom 30. Dezember 2011 zum Nachteil eines Trinkkumpanen, bei der wiederum der Angeklagte E . . erheblich angetrunken (UA S. 13). b) Angesichts dieser Feststellungen zu den Alkoholproblemen, die bei beiden jeweils vielfach vorbestraften Angeklagten auch schon zu Zeiten früh e- rer Straftaten erkennbar waren, liegt es nahe, dass die hier abgeurteilten Taten auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übe r- maß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gege ben sind. Über eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten muss deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. c) Dies führt auch zur Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich der Taten, die nach der Aufhebung der Verurteilung im Tatkomplex II.2 noch ve r- blieben sind. Der Senat kann auch mit Blick auf die ohnehin hohen Einzelstr a- fen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte . Sander Dölp König Berger Bellay 17 18
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