5 StR 368/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 20. März 2002 wird im Hinblickauf BGHSt 42, 27 ff. und 51 ff. in den Fällen 1 und 8 bis27 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung desGeneralbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aufden Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern be-schränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPOdahin geändert, daß in diesen Fällen die tateinheitlicheVerurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendli-chen entfällt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Die Strafe kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts derIntensität und Vielzahl der Tathandlungen aus, daß die Strafkammer beiWegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs vonJugendlichen zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamt-strafe gelangt wäre. Auch dürfen die den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1StGB erfüllenden Umstände bei der Strafzumessung strafschärfend berück-sichtigt werden, selbst wenn dieser Tatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO vonder Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 227m. w. N.). - 3 -Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg der Revision dar, dereine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des Rechtsmittelsunbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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