5 StR 368/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 2 . Oktober 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 4. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der sachl ich - rechtlichen Überprüfung stand. Das angefochtene Urteil trägt den Erfordernissen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326, 404 ff.) Rechnung. Es hat die hohe Wahrschein lichkeit der Begehung von den Anlasstaten ve r- gleichbaren und mithin schweren Gewaltdelikten aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Betroffenen abgeleitet, insbesondere aus seiner frühkindlichen Gewöhnung an die gewaltsame Durchsetzung se i- ner Interessen, aus dem Gewicht und der Anzahl seiner Vortaten, aus seiner hohen Rückfallgeschwindigkeit nach Verbüßung mehrerer langjähriger Haf t- strafen und seinem unmittelbar nach einer Strafaussetzung zur Bewährung zu Tage getretenen Bewährungsversa gen, aus der kontinuierlichen Steig e- rung der Intensitität und Gefährlichkeit seiner Taten sowie dem Umstand, - 3 - dass er trotz eines entgegenstehenden Verbots im Rahmen der Führung s- aufsicht permanent mit einem Messer bewaffnet ist und ersichtlich keine He mmungen hat, es auch einzusetzen. Dies genügt. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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