ECL I:DE:BGH:2017:070917B5STR368.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 368/17 vom 7. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Se ptember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neuruppin vom 27. April 2017 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Strafe aus dem U r- teil des Amtsgerichts Perleberg vom 31. Mai 2016 unterblieben ist; die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die G e- samtstrafe ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seine s Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in zehn Fällen, wobei es in sechs Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision d es Angeklagten führt mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung des Urteils, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat zwar zutreffend von der Einbez iehung der an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilung vom 16. April 2015 (Tatzeit 30. Septe m- ber 2014) abgesehen, weil die verhängte Geldstrafe inzwischen vollständig b e- zahlt worden ist. Allerdings führt dies dazu, dass sich nunmehr die Verurteilu n- gen des Am tsgerichts Perleberg vom 31. Mai 2016 (80 Tagessätze Geldstrafe) wegen einer am 2. März 2016 begangenen Tat und des Amtsgerichts Neuru p- 1 2 - 3 - pin vom 9. Juni 2016 (150 Tagessätze Geldstrafe) wegen einer am 16. Febr u- ar 2015 begangenen Tat grundsätzlich als gesamts trafenfähig erweisen (hies i- ger Tatzeitraum: 23. März 2015 bis 6. April 2015). Die Entscheidung, von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen, ist de s- wegen rechtsfehlerhaft, weil die Voraussetzungen des § 55 StGB nach den Feststellungen jedenfalls hinsichtl ich der im Urteil vom 31. Mai 2016 verhängten Geldstrafe gegeben sind. Die zu dieser Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob ferner die im Urteil vom 9. Juni 2016 verhängte Strafe einzubeziehen sein wird. Der Sena t macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbeh alten b leiben, weil sicher fest steht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen gerin g- fügigen Teilerfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 2 StR 90/16). Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher 3 4
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