ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR368.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 368/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Gener albundesanwalts bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Beweisantrags, einen weiteren Sachverständigen zu hören, ist jedenfalls gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gerechtfertigt, was die Stra f- kammer in ihrem Ablehnungsbeschluss in der Sache auch ausgeführt hat. M utzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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