5 StR 369/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Zwickau vom 21. März 2002 nach § 349Abs. 4 StPOa) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fäl-len II. 14 bis 23 verurteilt worden ist; insoweit wird dasVerfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch diehierdurch entstandenen notwendigen Auslagen desAngeklagten trägt eingestellt;b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß derAngeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindernin 13 Fällen (Fälle II. 1 bis 13) und wegen sexuellenMißbrauchs von Schutzbefohlenen in 38 Fällen (Fäl-le II. 24 bis 61), davon in vier Fällen in Tateinheit mitBeischlaf zwischen Verwandten (Fälle II. 29, 33und 2 Fälle aus II. 34 bis 61), verurteilt ist;c) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin B zur Gänze und die der Nebenklägerin A Ba im Umfang der verbleibenden Schuldsprüche zutragen. - 3 -4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafaus-spruch, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übri-gen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 61 Fällen,in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in16 Fällen mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge ge-führte Revision des Angeklagten hat den im Beschlußtenor ersichtlichen Er-folg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO.Nach den zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 9. August 2002 ist in zehn Fällen Verfolgungsverjäh-rung eingetreten, die zur Einstellung des Verfahrens im erkannten Umfangnötigt (§ 206a StPO), in weiteren 13 Fällen Teilverjährung, die zur Schuld-spruchänderung führt; der Senat stellt den neuen Schuldspruch insgesamtklar. Durch den Wegfall von zehn Einzelfreiheitsstrafen ist dem Gesamtstraf-ausspruch die Grundlage entzogen. Dies gilt auch für die Bemessung derEinzelstrafen in den teilverjährten Fällen, weil das Landgericht insoweit dieVerwirklichung mehrerer Tatbestände bestimmend strafschärfend gewürdigthat. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tat-richter Gelegenheit zu umfassender neuer Straffestsetzung zu geben. Der - 4 -Aufhebung von Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des gesamtenStrafausspruchs, die im wesentlichen Folge der Teileinstellung ist, nicht. Derneue Tatrichter wird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststel-lungen neu zu bestimmen haben. Diese sind durch neue, ihnen nicht wider-sprechende Feststellungen ergänzbar.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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