5 StR 369/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. August 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 28. Februar 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den Nebenklägern entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. August 2003 hat vorgelegen.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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