5 StR 369/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24 . Mai 201 1 in de r Maßregelvollstreck ungs sache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Mai 2011 beschlossen: I n Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Ver u r- teilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeor d- net wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekäm p- fung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) b e gangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregel vollstreckung über zehn Ja h- re hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn ein e hochgradige Gefahr schwe rster Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Unterg e- brachten abzulei ten ist und dieser an einer psychischen St ö- rung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ther a- pierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365/09 u.a.) . Zur Begründung verweist der Senat auf die im Beschluss vom 2 3. Mai 2011 5 StR 394, 440, 474/10 dargelegten Grundsätze. Basdorf Brause Schneider König Bellay
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