BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 369/14 vom 13. August 2014 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlo s- sen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegebe n. Gründe: In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch B e- schluss vom 8. Februar 2007 3 StR 8/07 entschieden. Er ist daher nach der Geschäftsverteilu ng des Bundesgerichtshofs (B. VI. 7.) auch zur Entscheidung über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 ber u- fen. Der Senat gibt das Verfahren nach Rücksprache daher an diesen S e- nat ab. Basdorf Sander Schneider Dölp König 1
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