ECLI:DE:BGH:2017:131217B5STR369.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 369/17 vom 13. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführe rs am 13. Dezember 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Februar 2017 wird a) das Verfahren im Fall 15 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des ver - suchten Bandendiebstahls in zwei Fällen und der Beihilfe zu einem schweren Bandendiebstahl schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten über die in der Beschlussformel genannten Schuldsprüche hinaus wegen eines weiteren versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig gesprochen und hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstre ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu der genannten Ve r- fahrensbeschränkung; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die aus prozessökonomischen Gründen erfolgte Einstellung des Verfa h- rens gemäß § 154 Abs. 2 StPO führt im Fall 15 der Urteilsgründe ein Fre i- spruch durch den Senat entsprechend dem Begehren der Verteidigung kam nicht in Betracht zur Änderung des Schuld spruches und zum Wegfall der z u- gehörigen Einzelstrafe von sechs Monaten. Die Gesamtstrafe hat dennoch B e- stand. Angesichts der verbleibenden sieben Freiheitsstrafen von sechs Mon a- ten bis zu einem Jahr schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine ni edrigere als die ohnehin sehr milde Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher 1 2 3
Full & Egal Universal Law Academy