5 StR 370/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 12. November 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das Landgericht hat im Beschluß vom 21. Mai 2001 hinreichend dargelegt,daß zum Zeitpunkt der Anordnung die Voraussetzungen einer Telefonüber-wachung (§ 100a StPO) erfüllt waren (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Au-gust 2002 3 StR 122/02 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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