5 StR 370/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 be-schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter N366tigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Beleidigung in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts bedrohte und beleidigte die Angeklagte die Modesch366pferin S. sowie deren Lebensgef344hrtin im Zeit-raum von Oktober 2004 bis M344rz 2005 durch eine Vielzahl von Telefonanru-fen. Zwei dieser mit Drohungen verkn374pften Telefonate 226 einmal wendete sich die Angeklagte an eine Zeitungsredakteurin 226 hat das Landgericht zu-dem als versuchte N366tigungen gewertet. In Frau S. hatte sich die Ange-klagte aus der Ferne in dem Wahn verliebt, diese sei an ihr sexuell interes-siert. 3 - 3 - In 334bereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverst344ndigen hat das Landgericht bei der Angeklagten eine anhaltende wahnhafte St366rung angenommen. Differentialdiagnostisch k366nne es sich auch um eine paranoi-de Schizophrenie handeln. Im Rahmen des Krankheitsbildes zeigten sich bei der Angeklagten ein Liebes-, Verfolgungs- und Beziehungswahn. Die Ange-klagte leide an St366rungen des formalen Gedankenganges und eventuell an akustischen Halluzinationen. Sie habe die Taten in einem Zustand der wach-senden inneren Angst und Bedr344ngnis gegen374ber der von ihr erlebten Ver-folgung sowie in einem Zustand zunehmender Aggressivit344t angesichts der Frustration nicht erwiderter Liebe begangen. 204Ihr Denken sei ganz durch ihr Wahnsystem bestimmt worden und sie habe keine Handlungsalternativen mehr gesehen.223 Mit dem Sachverst344ndigen hat die Kammer aufgrund dieser Diagnose eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit bei Tatbe-gehung angenommen, eine Aufhebung der Steuerungsf344higkeit jedoch ohne n344here Begr374ndung ausgeschlossen. 4 5 Angesichts dieser Diagnose und der von Wahnerleben gepr344gten Ta-ten ist ein Ausschluss der Steuerungsf344higkeit bei Tatbegehung nicht tragf344-hig begr374ndet. Dies muss zur Aufhebung des Urteils f374hren. Der neue Tatrichter wird 226 auch unter Beachtung der Ausf374hrungen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft 226 bei erneuter Pr374fung der Vor-aussetzungen des 247 63 StGB naheliegend nicht nur die fr374heren therapeuti-schen Interventionen, sondern auch die j374ngste Entwicklung der Verh344ltnisse der Angeklagten hinreichend zu beachten haben. Zudem ist wegen der be- 6 - 4 - sonders schwerwiegenden Folgen einer solchen Ma337regel eine sorgf344ltige Auseinandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit k374nftiger schwerer St366rungen des Rechtsfriedens erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1992 226 5 StR 203/92). H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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