5 StR 370/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Minderj344hrige - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 16. Juni 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Voraussetzungen des 247 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebli-che Verminderung der Schuldf344higkeit, sind dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde hinreichend deutlich zu entnehmen. Mit zutreffenden Erw344gun-gen hat die Jugendschutzkammer auch die Wahrung des Verh344ltnism344337ig-keitsgrundsatzes des 247 62 StGB und die aktuelle Unm366glichkeit einer Aus-setzung der Ma337regel nach 247 67b StGB belegt. In Vorbereitung der nach 247247 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird allerdings darauf Be-dacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der Anlasstaten, ungeachtet ihrer Verbrechensqualit344t, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Ma337regelvollzug alsbald betr344chtliche Be- - 3 - m374hungen f374r eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Unterge-brachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung unerl344sslich sein werden. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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