5 StR 370/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat am 11. Oktober 2011 beschlossen: Auf d ie Revision en de r Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. April 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch au f gehoben. Die weitergehenden Revisionen werd en nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k verwiesen. G r ü n d e D as Landgericht hat den Angeklagten B . wegen bewaffneten Ha n deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem unerlau b tem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe z u einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten Ba . wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstra fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen di e ses Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisi o nen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übr i gen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Ab s. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Gegen die Schuldsprüche ist rechtlich nichts zu erinnern. Namen t lich ruhen sie auf einer sehr sorgfältigen Beweiswürdigung. 2. Hingegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer einen namentlich die räuberische Erpressung prägenden Gesichtspunkt nicht erkennbar bedacht, nämlich dass der Angeklagte B . zur Durchsetzung einer nicht übermäßig hohen Forderung aus einem nicht allzu große Rauschgiftmengen betreffe n den Drogengeschäft (60g C rystal) handelte. Auch im Blick auf den damit ve r bundenen besonders engen Zusammenhang zwischen den tateinheitlich verwirklichten Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die beträchtliche Überschreitung der übereinstim me n den Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ohne ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes unzulänglich begründet (vgl. auch BGH, Beschluss 16. Oktober 1991 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass d as Landgericht bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des a n gesprochenen Gesichtspunkts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. En t sprechendes gilt trotz der an sich maßvollen Strafe für den Angeklagten Ba . , hinsichtlich desse n überdies die spezifisch das Gewicht seines Gehi l fenbeitrags betreffenden Umstände nicht hinreichend erörtert sind. 2 3 4 - 4 - Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neue Tatg e richt wird die Strafzumessung auf der Grundlage der getroffenen Feststel lu n gen vornehmen können, die freilich um solche ergänzt werden dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Raum Brause Schaal König 5
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