5 StR 370/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 25. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen , dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit beiden Mitang e- klagten haftet, soweit er als Adhäsionsbeklagter verurteilt worden ist . D er Beschwerdefü hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsionskläger entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Auf d e r Nichterwähnung des § 46b StGB beruht der Strafausspruch nicht. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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