BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 370/15 vom 29. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird da s Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagt en führt mit der Sachbeschwerde zur Aufh e- bung des Urteils. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil sich den Feststellungen auf UA S. 4 in Verbindung mit der geständigen Einlassung des Angekl agten (vgl. UA S. 7) nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass die gegen das am Boden li e- gende Opfer gerichteten Gewalthandlungen als funktionales Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme von Wertgegenständen eingesetzt wurden. Ausgehend von der vom Tat gericht für glaubhaft befundenen Einlassung des Angeklagten ist davon auszugehen, dass dieser den Entschluss zur Wegnahme von 1 2 - 3 - Gegenständen des Opfers erst nach Vornahme der Schläge und Tritte gefasst hatte. Verhält es sich so, scheidet die A n- nahme eines ve rsuchten Raubes mangels tatbestandsspezif i- scher Verknüpfung von Nötigung und versuchter Wegnahme von vornherein aus, zumal da der festgestellte Sachverhalt ke i- ne Anhaltspunkte für ein gezieltes Ausnutzen der Wirkung einer abgeschl ossenen Gewalthandlung bie Doch selbst wenn man die Feststellungen auf UA S. 4 dahi n- gehend versteht, dass der Angeklagte bereits während der Vornahme der Tritte den Entschluss zur Wegnahme von Wer t- gegenständen hatte, kann das Urteil keinen Bestand haben. Zum einen ist unklar, worauf das Landgericht diese Sicht der Dinge stützt. Hierzu hätte es im Urteil beweiswürdigend Ste l- lung nehmen müssen; denn weder die Einlassung des Ang e- klagten noch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Opfers bieten hierfür eine ohne Weiteres einsichtig e tragfähige Tats a- chenbasis. Zum anderen bleibt aber auch bei Annahme der frühzeitigen Fassung des Wegnahmevorsatzes offen, ob der Angeklagte neben dem primär verfolgten Züchtigungszweck die Wegnahme von Wertgegenständen durch die Nötigung des Opfers zumin dest auch erleichtern wollte oder aber ob er den e- walthandlung gefasst und motivational unabhängig dav on in die Für diese Variante könnten sowohl das ursprüngliche Tatmotiv des Angeklagten als auch die ohnehin hilflose Lage des Opfers sprechen. Jedenfalls hätte sich das Dem tritt der Senat bei. Damit ist der für sich genommen rechtsfehle r- freien Verurteilung wegen tateinheitlich v erwirklichter gefährlicher Körperverle t- zung gleichfalls die Grundlage entzogen. Über die Anregung des Generalbu n- desanwalts hinaus hebt der Senat auch die nicht in jeder Hinsicht klaren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf. Es ist nicht gänzlich ausz u- schließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die den Schul d- spruch wegen versuchten schweren Raubes tragen würden. 3 - 4 - Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Verurteilung (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Diebstahls den im Blick auf die schweren Tatfolgen für das Opfer unverständlich milden Strafausspruch rechtfertigen würde. Dölp König Berger Bellay Feilcke 4
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