5 StR 37/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Görlitz vom 24. September 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 2003 be-merkt der Senat:Die Nichterörterung des § 31 Nr. 1 BtMG begründet keinen Rechtsfehler, weildie Urteilsgründe (UA S. 23 f., 31) keine konkreten Anhaltspunkte enthalten,daß der Angeklagte mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung mehr alsnur schon vorhandene Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestätigthatte (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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