5 StR 37/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 1. September 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 40 der Urteilsgr374nde wegen versuchten Betruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2006). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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