5 StR 37/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Richterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Au-gust 2006 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstre-ckung der Freiheitsstrafe sowie der Ma337regel zur Bew344hrung ausgesetzt. Die jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft 226 diese beschr344nkt auf den Rechtsfolgenausspruch und in der Aussetzungsfrage vom Generalbundesanwalt vertreten 226 bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der Angeklagte hat es sich zur Aufgabe gemacht, Straft344ter nicht un-gestraft davonkommen zu lassen. In einem Selbstbedienungsladen vermute-te er am 16. Juni 2005, dass eine Kundin, die Gesch344digte, drogens374chtig sei und einen Ladendiebstahl begehen w374rde. Deshalb folgte er ihr, die als-bald eine Packung Rasierklingen entwendete oder zu entwenden versuchte. Der Angeklagte informierte hiervon eine Verk344uferin und forderte sie auf, so-fort die Ladent374r zu verschlie337en. Als die Gesch344digte nunmehr schnellen Schrittes das Gesch344ft verlassen wollte, ergriff der Angeklagte sie und zog sie, als sie versuchte, sich ihm zu entrei337en und zu fl374chten, im W374rgegriff zur374ck in das Gesch344ft, wobei er einen Arm um ihren Hals legte und sie auf diese Weise hinter sich herzog. Hierbei wurden mehrere Warenst344nder um-gesto337en. Nachdem es der Gesch344digten gelungen war, sich dem Angeklag-ten zu entwinden, verfolgte er sie in eine nahe gelegene B344ckerei. Dort dr344ngte der Angeklagte die Gesch344digte in einen Hinterraum und brachte sie b344uchlings zu Boden. Sodann fixierte er die laut um Hilfe rufende, von Panik erfasste Gesch344digte, indem er ihr ein Knie in den R374cken dr374ckte und ihr gleichzeitig einen Arm im W374rgegriff um den Hals legte und ihren Kopf auf diese Weise fest nach oben zog, w344hrend er mit der anderen Hand telefo-nisch die Polizei benachrichtigte. Er versuchte, der Gesch344digten einen un-bekannt gebliebenen Gegenstand als Knebel in den Mund zu schieben, um sie am Schreien zu hindern. Die Gesch344digte erlitt Schmerzen und W374rge-male am Hals. Der wiederholten Aufforderung einer B344ckereiverk344uferin, die Gesch344digte sofort loszulassen, kam der Angeklagte nicht nach. Erst einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Selbstbedienungsladens gelang es, den Angeklagten dazu zu bewegen, die Gesch344digte loszulassen. Der Ange-klagte hielt sein Handeln f374r gerechtfertigt. Er war der Auffassung, dass er auch zum Einsatz st344rkerer K366rpergewalt im Rahmen seiner Festnahme- 3 - 5 - handlung berechtigt sei, da die Gesch344digte sich durch Flucht immer wieder ihm zu entziehen versuchte. Der Angeklagte leidet an einer ausgepr344gten paranoiden Pers366nlich-keitsst366rung (ICD-10 F 60.0). Er ist f374nfmal vorbestraft. 4 II. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 5 Zutreffend hat das Landgericht in der Tat des Angeklagten 226 ange-sichts des W374rgegriffs, des festen r374ckw344rtigen Hochziehens des Kopfes und des Knebelungsversuchs gegen das b344uchlings am Boden liegende, dort mit Kniedruck in den R374cken fixierte Opfer 226 eine gef344hrliche K366rperverletzung in der Form einer das Leben gef344hrdenden Behandlung nach 247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefunden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht eine etwaige Rechtfertigung des Verhaltens des Angeklagten durch das Recht zur vorl344ufigen Festnahme aus 247 127 Abs. 1 Satz 1 StPO ausge-schlossen. Das auch in diesem Zusammenhang geltende Verh344ltnism344337ig-keitsprinzip verbietet es regelm344337ig 226 jedenfalls bei Straftaten von geringem Gewicht 226, zur Fluchtverhinderung Handlungen vorzunehmen, die zu einer ernsthaften Gesundheitsbesch344digung oder zu einer unmittelbaren Lebens-gef344hrdung f374hren (BGHSt 45, 378, 381; Boujong in KK 5. Aufl. 247 127 Rdn. 19; Hilger in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 127 Rdn. 19; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 127 Rdn. 14; jeweils m.w.N.). 6 Dass ein Irrtum des Angeklagten 374ber die Rechtswidrigkeit der Tat je-denfalls vermeidbar war (247 17 StGB), hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begr374ndet. Dabei hat es auf die vorangegangenen Strafverfahren, nament-lich auf die Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 3. M344rz 2003 we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung in f374nf der hiesigen Tatkonstellation 344hnli-chen F344llen abgestellt und hervorgehoben, dass dem Angeklagten durch die- 7 - 6 - ses Urteil die Grenzen des Festnahmerechts aus 247 127 Abs. 1 Satz 1 StPO eindringlich vor Augen gef374hrt worden sind. Zum anderen hat das Landgericht die weitere M366glichkeit eines Ver-botsirrtums, n344mlich die Beeintr344chtigung der Einsichtsf344higkeit nach 247247 20, 21 StGB (vgl. BGHSt 40, 341, 349), ausgeschlossen. So hat es ausgef374hrt, dass die Einsichtsf344higkeit des Angeklagten 204auch nicht durch seine Krank-heit begrenzt oder ausgeschlossen223 war; vielmehr habe die diagnostizierte schwere Pers366nlichkeitsst366rung 204lediglich eine erhebliche Verminderung der F344higkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln223, bewirkt. Eine v366llige Ausschlie337ung der Schuldf344higkeit des Angeklagten wegen seiner Erkran-kung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. 8 9 Die Strafzumessung ist im Ergebnis angesichts der einschl344gigen Vorverurteilungen beanstandungsfrei. 10 Schlie337lich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler alle Voraussetzun-gen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB als gegeben befunden. So hat es die mit dem psychiatrischen Sachverst344ndigen festgestellte ausgepr344gte paranoide Pers366nlichkeitsst366-rung (ICD-10 F 60.0) angesichts ihres Ausma337es als schwere andere seeli-sche Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB bewertet und ist zu der prognosti-schen Beurteilung gelangt, dass von dem Angeklagten infolge seines Zu-standes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Dabei hat das Landgericht, namentlich auf die nicht unerheblichen Gefahren f374r die Gesundheit der Gesch344digten fr374he-rer Taten des Angeklagten abstellend, auch dem Gesichtspunkt der Verh344lt-nism344337igkeit hinreichend Rechnung getragen. - 7 - III. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls erfolglos. 11 1. Das gilt insbesondere auch, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bew344hrung richtet. Das Landgericht hat den ihm innerhalb des 247 56 StGB gegebenen weiten Beurteilungsspiel-raum (BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 226 5 StR 97/07; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 56 Rdn. 11, 25), der gleicherma337en f374r die Entscheidung nach 247 67b StGB gilt, nicht 374berschritten. Das Landgericht hat die Aussetzungs-entscheidungen auf der Grundlage 374bereinstimmender vertretbarer Erw344-gungen getroffen (UA S. 20, 22 f.). 12 13 a) Dabei hat das Landgericht die Gesichtspunkte, die einer g374nstigen Prognose widerstreiten k366nnen, ausweislich der hierzu getroffenen Urteils-feststellungen und ihrer Verwertung f374r die Gef344hrlichkeitsprognose nicht etwa vernachl344ssigt: Der Angeklagte ist 226 neben zweier Verfahrenseinstel-lungen wegen Schuldunf344higkeit 226 f374nfmal verurteilt worden. Insbesondere ist er durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. M344rz 2003 wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung in f374nf F344llen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit Freiheitsberaubung und fahrl344ssiger K366rperverletzung, sowie wegen Urkun-denf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mona-ten mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bew344hrung verurteilt worden. Diesen f374nf F344llen der gef344hrlichen K366rperverletzung ist gemein, dass der Angeklagte gegen Verk344ufer unversteuerter Zigaretten unter 334berschreitung seiner Rechte aus 247 127 Abs. 1 Satz 1 StPO intensiv von Pfefferspray und in einem Fall gravierend von Handschellen Gebrauch machte. Zumindest auch zweien der anderen genannten Verurteilungen liegt die Verfolgung vermeint-licher Straft344ter oder die Verwendung von Reizgas zugrunde. Bei Begehung der hier abgeurteilten Tat vom 16. Juni 2005 stand der Angeklagte deshalb unter Bew344hrung. Bislang besteht keine Krankheitseinsicht des Angeklagten. - 8 - Vielmehr hat er 204immer wieder betont, dass seine Handlungen durch das ihm zustehende Festnahmerecht gedeckt gewesen seien223. Kontakte zum sozial-psychiatrischen Dienst und eine nerven344rztliche Behandlung, zu der er sich im Rahmen einer Bew344hrungsaufsicht bereit erkl344rt hatte, brach der Ange-klagte schlie337lich ab. b) In Erkenntnis aller dieser Umst344nde hat sich das Landgericht gleichwohl zu der f374r die Aussetzung erforderlichen positiven Prognose durchgerungen. Es hat dabei ma337geblich auf die Erkenntnis abgestellt, dass 204der Angeklagte durch sein Verhalten in den letzten Jahren auch gezeigt (ha-be), dass er durchaus in der Lage (sei), sich an Regularien zu halten223 (UA S. 22). So habe er trotz fehlender entsprechender Unrechtseinsicht bei sei-nen Festnahmeaktionen nunmehr auf den ihm ausdr374cklich verwehrten Ein-satz von Pfefferspray verzichtet. Er habe auch die weiteren Bew344hrungswei-sungen zun344chst eingehalten. Hiervon ausgehend hat das Landgericht auf die Wirkkraft erneuter Bew344hrungsweisungen (247 67b Abs. 2, 247247 68b, 56c, 56d StGB) vertraut. Neben erneuten Behandlungsweisungen und der Unter-stellung unter einen Bew344hrungshelfer hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr zul344ssigerweise ferner angewiesen, zuk374nftig jegliche Festnahme-handlung (247 127 StPO) zu unterlassen. 14 Angesichts der bislang partiell bewiesenen Einbindungsf344higkeit des Angeklagten, der gerade selbst auf Regelverst366337e anderer besonders emp-findlich reagiert, und der ihm unmissverst344ndlich klar gemachten letzten Be-w344hrungschance durfte das Landgericht ohne 334berschreitung des ihm zuge-billigten weiten Beurteilungsspielraums die f374r eine Aussetzung von Strafe und Ma337regel erforderliche positive Prognose noch einmal bejahen. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bei erneuter einschl344gi-ger Straff344lligkeit mit solchem Regelversto337 bewusst schwerste Sanktionie-rung riskieren w374rde, da ihm ein dann sicher zu erwartender Widerruf der Aussetzungen des Vollzugs der zuletzt verh344ngten und der hier verh344ngten 15 - 9 - Strafe und insbesondere des zeitlich nicht fest begrenzten Ma337regelvollzugs deutlich vor Augen gef374hrt wurde. 2. Auch dar374ber hinaus birgt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten. 16 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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