5 StR 371/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 11. Dezember 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Miss-brauchs eines Jugendlichen (247 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in f374nf F344llen Einzel-freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verh344ngt, hat hier-aus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet und ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374-ge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Angeklagte, gegen den wegen einschl344giger Vortaten bereits eine entsprechende Unterbringung vollzogen wird, hat die Taten 226 wechselseitige manuelle und orale Kontakte 226 innerhalb von zwei Wochen w344hrend des Hof- 2 - 3 - ganges im Ma337regelvollzug zum Nachteil eines untergebrachten 15-j344hrigen Jungen mit einschl344gigen sexuellen Vorerfahrungen gegen die Hingabe von Zigaretten als Belohnung begangen. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts erbringt insgesamt einen noch aus-reichenden Beleg f374r die festgestellten Taten und ihre Intensit344t. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. 3 Das Landgericht begr374ndet die aus dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des 247 182 Abs. 1 StGB gebildeten, angesichts des Gewichts der Taten bedenklich hohen Einzelstrafen nicht ausreichend. Zu-dem hat es einen wesentlichen Begleitumstand der Vorw374rfe unbeachtet ge-lassen. Der Angeklagte konnte die Taten w344hrend des Ma337regelvollzugs un-ter ersichtlich nicht weiter erschwerten Bedingungen begehen; sie w344ren in-des bei Wahrung der im Ma337regelvollzug gebotenen F374rsorge der verant-wortlichen Aufsichtspersonen f374r jugendliche Untergebrachte, aber auch ge-st366rte r374ckfallgef344hrdete Insassen unbedingt durch geeignete Ma337nahmen zu unterbinden gewesen. Wegen m366glicher Auswirkungen auf die Beurtei-lung der Gef344hrlichkeitsprognose und der Verh344ltnism344337igkeit kann auch der Ma337regelausspruch keinen Bestand haben. 4 Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei Bemessung der Gesamtstrafe die behauptete, bei dem besonders engen zeitlichen und situa-tiven Zusammenhang der zum Nachteil stets desselben Opfers begangenen Taten unbedingt gebotene besonders ma337volle Erh366hung der Einsatzstrafe nicht eingehalten hat. 334ber den Ma337regelausspruch wird im Blick auf die Er-heblichkeit der abgeurteilten, w344hrend der Unterbringung begangenen Taten (vgl. hierzu BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 26; BGH NStZ-RR 2002, 331; 2007, 8; jeweils m.w.N.) nach erneuter Anh366rung des Sachverst344ndigen zu befinden sein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass die 226 in der Sache nunmehr ohnehin obsoleten 226 Ausf374hrungen des 5 - 4 - Landgerichts zur Erf374llung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB schon formal mangels Mitteilung der Einzelstrafen aus den fr374heren Verurteilungen, auf die es zur Erf374llung des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 66 Rdn. 7), unbelegt geblieben sind, sich auch nicht etwa von selbst verstehen. Die Ausf374hrungen zur Aussetzung der Ma337regel waren bislang ohne Grundlage (247 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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