5 StR 371/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 4. Mai 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Teilvorwegvollzug der Strafe vor der Ma337regel elf Mona-te betr344gt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erl344uternd und erg344nzend bemerkt der Senat: Bei der Bemessung des Teil-vorwegvollzuges ist die vollst344ndig anzurechnende Untersuchungshaft nicht in Abzug zu bringen (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 67 Rdn. 9a; zur richtigen Be-rechnung UA S. 17). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landge-richt ihn bezogen auf die geringe Menge der zum Eigenkonsum erworbenen Bet344ubungsmittel im Fall 15 tateinheitlich wegen des subsidi344ren Besitzes und nicht wegen Erwerbs verurteilt hat. Auch nach 247 31 BtMG a.F. erfolgten die Angaben des Angeklagten (UA S. 13) zu sp344t. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy