5 StR 371/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 20 1 3 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 b eschlossen: Auf d ie Revision en de r Angeklagten B . , Ba . , R . und M . wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) hinsichtlich des Angeklagten M . und des nicht rev i- dierenden Angeklagte n J . (§ 357 StPO) jeweils im Strafausspruch, b) hinsichtlich der Angeklagten B. , Ba. und R. jeweils im Einzelstrafausspruch betreffend Fall 4 der U r- teilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgeh o- ben . Die weitergehenden Revisionen de r Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO al s unbegründet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat alle Angeklagten im Fall 4 wegen versuchter N ö- tigung verurteilt. Gegen den Angeklagten M . hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Nichtrevidenten J . eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sech s Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausg e- 1 - 3 - setzt wurde, verhängt. Gegen die drei weiteren Angeklagten wurde jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen, und es ergingen deshalb und wegen anderer Delikte Gesamtfreiheitsstrafe n vo n fünf Jahren und acht Monaten gegen B . , von zwei Jahren und neun Monaten gegen Barra und von drei Jahren und sechs Monaten gegen R . . Die Revisi o- nen der Angeklagten haben entsprechend dem Antrag des Generalbu n- desanwalts im Umfang der Besch lussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie unbe gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). D ie Strafkammer hat bei allen Angeklagten einen unbenannten b e- sonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) angenomm en. Zwar ist es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaf t, dass sie nicht den mi n- deren Strafrahmen aus § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat. Indes bea n- standet der Generalbundesanwalt insoweit letztlich zu Recht, dass es die Strafkammer versäumt hat dar zu legen, ob es nicht für die Angeklagten gün s- tiger gewesen wäre, die Annahme eines besonders schweren Falls unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs zu verneinen. In diesem Fall hätte sich der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB eröffnet, der eine geringere Strafe vorsieht als der angenommene nach § 2 3 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB. Zudem hat die Strafkammer die Strafrahmenwahl bedenklicher w eise allein tatbezogen pa u- schal statt, wie geboten, individuell für jeden Angeklagten begründet. Auf dem aufgezeigten Rec htsfehler beruht das Urteil. Es ist nicht au s- zuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen hat hinsichtlich der Angeklagten B. , Ba. und R. die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge. G emäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den nichtrevidierenden Mi t- angeklagten J . zu erstrecken. Der beschriebene Rechtsfehler betrifft auch diesen. Die Anwendung des besonders schweren Falls einer Nöti gung erfol g- 2 3 4 - 4 - te bei ihm aus denselben Erwägungen wie bei den revidierenden Angekla g- ten. Vom Generalbundesanwalt zum Antrag auf Entscheidung nach § 357 StPO über seinen Verteidiger angehört, hat der Verurteilte J . der En t- scheidung nicht widersprochen . Ba sdorf Sander Schneider Berger Bellay
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