5 StR 37/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Ur teil des Landg e- richts Braunschweig vom 27. September 2011 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch den Nebenklägern entstandenen n otwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht bei korrekter Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten auf der Grundlage der nach den Urteilsfeststellungen m a- ximal in Betracht kommenden Trinkmengen zu eine r anderen Bewertung der Vorhersehbarkeit des Todeserfolges gelangt wäre, schließt der Senat ang e- sichts der rechtsfehlerfrei dargelegten Evidenz der Gefahr schwerwiegender Folgen des vom Angeklagten nach den Feststellungen beabsichtigten Stu r- zes des Opfers aus. Auch in Ansehung der rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten ang e- nommenen Strafrahmenobergrenze für die Jugendstrafe von fünf Jahren und der ebenfalls rechtsfehlerhaften Bewertung der Körperverletzungshandlung als auf der Gewaltskala im unteren Bereich liegend schließt der Senat aus, dass das Landgericht, das die Alkoholisierung des Angeklagten und die dem Stoß vorangegangene gewaltgeladene und sehr erregte Stimmung strafmi l- dernd gewertet hat, bei Annahme allenfalls in Betracht kommender vermi n- de rter Schuldfähigkeit auf eine noch niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. - 3 - Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Jugendkammer die verhängte Jugendstrafe unter erzieherischen Gesichtspunkten als erforde r- eordneten Vollzugs das Aggress i- onspotential des Angeklagten und seine Gewaltbereitschaft sozial adäquat Basdorf Schaal Schneider König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy