Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 64 Satz 2 Therapiedauer und konkrete Erfolgsaussicht. BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14 LG Braunschweig BUNDESGERICHT SHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 37 /1 4 vom 10. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. A p- ril 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf , Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Braunschweig vom 2 . September 2013 dahin ab geändert , dass die Anordnu ng der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. D i e Staatskasse hat die Kosten der Revision und die dem Ang e- klagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen e i- ner Reihe von Vergehen nach dem Betäubungsmittel - und dem Arzneimittelg e- setz sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreih eitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie Wertersatzverfall angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte , vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertretene Revision der Staatsanwaltschaft we ndet sich allein gegen den Maßregelausspruch. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zum Wegfall der Maßregel. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat, soweit für die Maßregelfrage relevant, im W e- sentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der 34 - jährige Angeklagte konsumiert seit dem 14. Lebensjahr Ca n- nabis sowie seit dem 17. Lebensjahr Kokain und ist in diesem Zusammenhang viel fach unter a nderem mit Raubdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Erstmals 2005 nahm er eine stationäre Therapie auf, aus der er jedoch wegen eines Drogenrückfalls entlassen werden musste. Eine kurze Zeit später bego n- nene erneute stationäre Behandlung brach er ab. Aus zwei ambulanten Ther a- pien im November 2005 und im August 2006 wurde er wegen Drogenrückfäll en entlassen. Im Frühjahr 2007 scheiterte eine weitere Behandlung in einer Ther a- pieeinrichtung, da sich Mitarbeiter und Patienten von ihm bedroht fühlten. Ers t- mals im Februar 2008 schloss er eine rund viermonatige ambulante Therapie regulär ab; im selben J ahr kam es jedoch wieder zu einem Rückfall. Nach einer erneuten ambulanten Therapie war er von Ende 2010 bis Anfang 2012 abst i- nent. Wegen des Verlusts seines Arbeitsplatzes begann er dann jedoch abe r- mals mit dem täglichen Konsum von Kokain und Cannabis. Au ch seine Fes t- nahme im vorliegenden Verfahren und die spätere Außervollzugsetzung des Haftbefehls hielten ihn nicht davon ab, weiterhin Betäubungsmittel zu kons u- mieren und zu deren Beschaffung wiederum Straftaten zu begehen (UA S. 29). b) Sachverständig b eraten hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB bejaht. Auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) sei gegeben. Der Angeklagte sei therapiemotiviert. Er sehe für sich selber das Erfordernis professioneller Unterst ützung und habe als Th e- rapieauftr äge die Bearbeitung seiner Biografie und das Erreichen von Lang zei t- 2 3 4 - 5 - lebenszielen wie das Fortführen seiner Ehe und das Erlangen eines Arbeit s- platzes formuliert. Trotz de r Schwere ein er bei ihm bestehenden dissozialen Persönl ichkeitsstörung erscheine der Aufbau einer therapeutischen Beziehung noch möglich . Polytoxikomanie sowie hirnorganische Folgen des Droge n- missbrauchs seien nicht feststellbar. Die vom Sachverständigen prognostizierte konkreter Erfolgsaussicht nicht entgegen , weil dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass Therapien von über zwei Jahren generell als aussichtslos einzustufen seien (UA S. 36 ff . ) . 2. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafe von der Maßregelanordnung beeinflusst sein könnte, ergeben sich nicht . 3 . Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nic ht stand. D ie Feststellungen tragen nicht die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zumindest eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in seinen Hang zu bewahr en und von der Begehung auf seinen Hang zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten (§ 64 Satz 2 StGB). a) Bei dem seit frühester Jugend Betäubungsmittel konsumierenden A n- geklagten ist eine Vielzahl von Therapieabbr ü ch en bzw. Rückf ä ll e n n ach Abso l- vierung von Therapien zu verzeichnen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 1996 4 StR 473/96, NStZ - RR 1997, 131, 132; vom 21 . Januar 2014 2 StR 650/13). Neben anderen Risikofaktoren (vgl. Schalast in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie , Bd. 3 , S. 341 ) kommt als weiterer sehr ungünstiger Umstand hinzu , dass bei dem A n- 5 6 7 - 6 - geklagten primär eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und (nur) sekundär eine Abhängigkeit von Kokain und Cannabis besteht (UA S . 30) , was die E r- folgsaussichten einer Entwöhnungsbehandlung weiter vermindert (vgl. Ned o- pil / Müller, Forensische Psy chiatrie, 4. Aufl., S. 158; Querengässer u.a. , R uP 2014, 21). Jedenfalls bei derart ungünstigen Ausgangsbedingungen b e- steht bei einer dur ch den Sachve rständige n und ihm folgend die Strafkammer prognostizierten Therapiedauer von keine tragfähige Basis für die erforderliche konkrete Therapieaussicht , deren Unsicherheit sich im Ü brigen aus den Urteil s- ausführung en selbst (UA S. 37) erschließt . Ei nzig die Therapiemotivation des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lässt unter solchen Vorzeichen nicht hinreichend sicher (§ 64 Satz 2 StGB) auf einen erfolgreichen Verlauf im S inne des Gesetzes schließen . Hinzu kommt, dass es angesichts der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Dauer der anzurechnenden Unters u- chungshaft kaum möglich wäre , die Therapie innerhalb der verlängerten Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StG B zu beenden (vgl. zu deren Berec h- nung van Gemmeren in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 64 Rn. 9). Hierzu haben die Prozessbeteiligten in der Revisionshauptverhandlung Stellung genommen; der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat hierauf seinen Antrag maßgeblich g e- stü tzt. b) Da eine Bejahung der Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB auf der Grundlage der Feststellungen sicher ausscheidet, führt die gegen eine z u- sät z liche Belastung des Angeklagten gerichtete, ihn mithin aus Rechtsgründen begünstigende (§ 296 Abs. 2 StPO) Revision der Staatsanwaltschaft zum Wegfall der Maßregel (vgl. zur Kostenfolge § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO ; BGH, Urteil vom 20. September 2011 1 StR 120/11; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 16) . 8 - 7 - 4 . Bei dieser Sachlage braucht der Senat ni cht zu entscheiden , ob es an eine r hinreichend konkrete n Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB im vorliegenden Fall bereits allein deshalb fehlt , weil die prognostizierte Therapi e- dauer zwei Jahre überschreitet ( in diesem Sinne BGH, Urteil e vom 11. März 2010 3 StR 538 /09, JR 2010, 500; vom 20. Dezember 2012 3 StR 377/12, StV 2013, 698; vom 27. März 2013 2 StR 384/12, StV 2013, 698; vom 16. Januar 2014 4 StR 496/13; Beschlüsse vom 17. April 2012 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsa ussicht 1; vom 17. Juli 2012 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413 ; vom 8. August 2012 2 StR 279/12, NStZ - RR 2013, 7). Der Senat hält jedoch an seiner gegenteiligen Auffassung (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 5 StR 16/96) fest ; danach steht eine Behand lungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Eine strikte Begrenzung der Unterbri n- gungsdauer auf zwei Jahre mit der Folge der generellen Aussichtslosigkeit bei absehbar eine länger e Dauer erfo r dernden Unterbringungen lässt sich dem G e- setzwortlaut nicht entnehmen (vgl. van Gemmeren aaO Rn. 73 mwN). § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB enthält gerade keine starre Beschränkung der Unterbri n- gungsdauer; die Vorschrift ist vielmehr im Zusammenhang mit § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB zu sehen, der ausdrücklich eine Verlängerung der Zweijahresfrist vorsieht. Eine solche Begrenzung lässt sich auch nicht mit systematischen E r- wägungen begründen , findet in den Gesetzesmaterialien keinen Niederschlag (vgl. BT - Drucks. IV/650, S . 218, s iehe auch BT - Drucks. V/4095, S. 33) und w i- derstreitet dem Gesetzeszweck, die Allgemeinheit bei Bedarf auch durch im Einzelfall zwei Jahre übersteigende Therapie vor gefährlichen Tätern zu schü t- zen (vgl. dazu auch Trenckmann, JR 2010, 501) . Insbeson dere ergäben sich im Vorfeld und in Konkurrenz zu schwereren freiheitsentziehenden Maß regeln ( § § 9 - 8 - 63, 66 StGB ) prin zipielle Sperren geg e n unter Umständen konkret aussicht s- reiche längere Entzugstherapien . Diese wären gerade auch im Blick auf § 72 StGB m it dem Verhält nismäßigkeitsgrundsatz schwerlich vereinbar und w i- dersprächen in Fällen der Sicherungsverwahrung dem vom Bundesverfa s- sungsgericht (BVerfGE 128, 326) initiierten gesetzlichen Konzept, Sicherung s- verwahrung durch individuelle und intensive Thera pie vermeidbar zu machen (vgl. § 66c Abs. 2 StGB) . Basdorf Sander Schneider Dölp König
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