5 StR 372/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. September 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 16. November 2001 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten C vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die Mitglied-schaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten Erpresserban-de sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden,tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitgliederist jedenfalls erreicht, weil das Landgericht den Mitangeklagten H alsweiteres Bandenmitglied betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als - 3 -Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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