5 StR 372/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 26. Januar 2005 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie in weiterer Tateinheit mit Brandstif-tung mit Todesfolge, mit Versicherungsmissbrauch und mit fahrl344ssiger K366r-perverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Re-vision der Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte die Angeklagte durch Verwendung von Brennspiritus, den sie im ersten Obergeschoss und im Erdgeschoss verteilt hatte, das von ihr, ihrem Lebensgef344hrten und ihrem Vater bewohnte Haus in Brand. Durch den Brand wurde ihr schwer krebs-kranker, bettl344geriger Vater, der Eigent374mer des Hauses, get366tet. Ihr Le-bensgef344hrte, der ihrem Vater zu Hilfe kommen wollte, konnte sich durch einen Sprung aus dem Fenster des ersten Stockes retten, erlitt aber hierbei - 3 - erhebliche Verletzungen. Die Angeklagte wollte durch den Brand Zahlungen der Feuer- und Hausratsversicherung erlangen. Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugungsbildung im Wesentlichen nur auf zwei aus einer Reihe von sechs einander widersprechenden Sach-verst344ndigengutachten. Es folgt dem Chemiker A , der das Vorhanden-sein von Spiritus aus dem chemischen Nachweis seiner drei Bestandteile oberhalb einer von ihm aus eigenen Erfahrungswerten hergeleiteten Kap-pungsgrenze folgert. Hinsichtlich des Vorliegens einer zweiten Brandstelle im Erdgeschoss bezieht sich das Landgericht auf die Angaben des Sachver-st344ndigen R , der aus dem Abbrand der Aluminiumverkleidung der Hei-zung auf einen zweiten Brandausbruch in deren unmittelbaren Umgebung schlie337t. II. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Entstehung des Brandes lei-den an einem Darstellungsmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils n366tigt. Das Landgericht hat die einzelnen Sachverst344ndigengutachten in den Urteilsgr374nden nur unzureichend er366rtert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten erforderlich, dass der Tat-richter die wesentlichen Ankn374pfungstatsachen und Darlegungen der Sach-verst344ndigen im Urteil wiedergibt (BGH NStZ 1981, 488). Er ist gehalten, die wesentlichen tats344chlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens ankn374pfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens inso-weit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verst344ndnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schl374ssigkeit f374r das Revisionsgericht erfor-derlich ist (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.). - 4 - Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dem Landgericht lagen zu der zentralen Beweisfrage, ob die Angeklagte vors344tzlich unter Verwendung von Spiritus den Brand herbeigef374hrt hat, meh-rere Sachverst344ndigengutachten vor, die von der Strafverfolgungsbeh366rde noch im Ermittlungsverfahren, von der Angeklagten selbst oder sp344ter vom Gericht in Auftrag gegeben worden waren. Das Landgericht teilt zu den Gut-achten, denen es nicht folgt, lediglich punktuelle Einzelaussagen mit. Es bleibt offen, aufgrund welcher 334berlegungen die jeweiligen Sachverst344ndigen zu ihrem Ergebnis gelangt sind und welche Argumente den Schlussfolgerun-gen dieser Sachverst344ndigen aus Sicht des Landgerichts entgegenstehen. Soweit aus den Urteilsgr374nden erkennbar ist, halten etliche der Sachverst344n-digen einen Schwelbrand f374r gegeben oder k366nnen einen solchen jedenfalls nicht ausschlie337en. Ein Schwelbrand k366nnte nach ihrer Auffassung durch eine heruntergefallene Zigarettenglut des h344ufig im Bett rauchenden sp344te-ren T366tungsopfers hervorgerufen worden sein. Welche Ankn374pfungstatsa-chen und welche Begr374ndungen diese Sachverst344ndigen zu ihrem Ergebnis gelangen lassen, ist den Urteilsgr374nden nicht zu entnehmen. Wenn das Landgericht darauf abstellt, die anderen Sachverst344ndigen h344tten den Tatort sp344ter besichtigt, so ist dies schon deshalb nicht 374berzeugend, weil das Landgericht sich andererseits zur Frage eines zweiten Brandherdes auf die vor Ort getroffenen Erkenntnisse eines anderen Gutachters st374tzt, der die Brandstelle ersichtlich ebenfalls wesentlich sp344ter 226 m366glicherweise zeitlich sogar als letzter der Sachverst344ndigen 226 in Augenschein genommen hat. Im 334brigen h344tte zu der Frage, inwieweit die wohl unver344ndert gelassene Brandstelle noch eine sachverst344ndige Beurteilung erm366glicht h344tte, gleich-falls die Auffassung der beteiligten Sachverst344ndigen zu der Begutachtungs-tauglichkeit der Brandstelle mitgeteilt werden m374ssen, wenn das Landgericht gerade diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung beimisst. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zu dem Gutachten des Chemi-kers A sind noch aus einem weiteren Grunde rechtsfehlerhaft. Das Landgericht folgt dem Sachverst344ndigen, der aus dem 334berschreiten einer - 5 - von ihm entwickelten Kappungsgrenze zu der festgestellten Quantit344t von Verg344llungsmitteln auf die Verwendung von Spiritus schlie337t. Das Landge-richt erkl344rt nicht zureichend und f374r das Revisionsgericht nachvollziehbar, was unter 204Kappungsgrenze223 in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Es erl344utert gleichfalls nicht, wie der Sachverst344ndige diese 204Kappungsgrenze223 ermittelt hat. Die vom Sachverst344ndigen A dargestellte Messmethode ist offensichtlich nicht standardisiert, weil sie auf seinen eigenen Erfahrungs-werten aufbaut. Dies schlie337t zwar nicht aus, dass auch einem solchen An-satz gefolgt werden k366nnte, erh366ht aber andererseits die Darlegungsanforde-rungen an den Tatrichter, wenn er diesem Sachverst344ndigen folgen will (BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 4). Um dem Revisionsge-richt insoweit die Nachpr374fung zu erm366glichen, h344tte die Dauer und die An-zahl der Versuche genauer geschildert werden m374ssen. Zudem h344tte es ei-ner erg344nzenden Erl344uterung dazu bedurft, ob die wissenschaftliche Literatur bei einem Vorhandensein von Verg344llungsmitteln, die einerseits bei der Pyro-lyse (also einem Holzbrand unter Ausschluss von Sauerstoff) entstehen k366n-nen, andererseits aber auch im Spiritus vorhanden sind, in gleicher Weise quantitativ abgrenzt oder ob gegebenenfalls andere Indikatoren f374r die Fest-stellung der Verwendung von Spiritus herangezogen werden. Das Landgericht hat sich mit der Auffassung der anderen Sachver-st344ndigen zu dieser Beweisfrage mit der Begr374ndung nicht auseinander ge-setzt, diese seien keine Chemiker. Dies begegnet schon deshalb durchgrei-fenden Bedenken, weil nicht mitgeteilt wird, welche berufliche Qualifikation und welche Ausbildung die anderen Sachverst344ndigen aufweisen. Bei einer in der Brandursachenforschung so zentralen und sich immer wieder stellen-den Frage, ob ein Brand unter Verwendung eines Brandbeschleunigers ent-standen ist, h344tte es einer Auseinandersetzung mit der Auffassung der ande-ren Sachverst344ndigen bedurft, zumal die Methodik des Sachverst344ndigen A ihrerseits nicht standardisiert ist. - 6 - Die 374brigen Gesichtspunkte, die das Landgericht f374r seine 334berzeu-gung ausf374hrt, wonach die Angeklagte den Brand durch Spiritus gelegt habe, sind nicht so gewichtig, dass sich ein zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils n366tigender Darstellungsmangel ausschlie337en lie337e. Die Aussage des Zeugen H , der Flammen aus dem Fenster des Krankenzimmers schla-gen sah, hat f374r sich genommen keinen Beweiswert. Der Inhalt der Aussage bedarf vielmehr, wenn man die Beobachtungen dieses Zeugen 374berhaupt zur Grundlage f374r einen R374ckschluss auf die Brandentstehung nutzen will, der Sachverst344ndigenbewertung. Insoweit k366nnen die Bekundungen des Zeugen eine Ankn374pfungstatsache bilden, die in die Gesamtbewertung des Gesche-hens einzustellen ist. Deshalb h344tte dieser Gesichtspunkt im Rahmen einer Darstellung s344mtlicher Sachverst344ndigenmeinungen er366rtert und gew374rdigt werden m374ssen. Soweit das Landgericht in einem der abgeh366rten Gespr344che der An-geklagten mit dem Zeugen S einen die Angeklagte 204besonders belas-tenden223 Umstand sieht, liegt auch insoweit ein Er366rterungsmangel vor. Das Landgericht, das die Aussage der Angeklagten, auch bei fahrl344ssiger Brand-stiftung leiste die Brandversicherung, als besonders belastenden Umstand wertet, bezieht in seiner Begr374ndung nicht mit ein, dass die Angeklagte be-reits vorher 226 am Tage nach dem Brand 226 diesen ihrer Versicherung gemel-det hat und deshalb auch durch den Versicherungsmitarbeiter 374ber die Ein-trittspflicht der Brandversicherung im Falle einer nur fahrl344ssigen Brandstif-tung h344tte informiert sein k366nnen. - 7 - Da das Urteil bereits auf die Sachr374ge aufzuheben war, bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Angeklagten erhobene Aufkl344rungs-r374ge zu der Frage, ob sie mit den sp344ter sichergestellten Schuhen nach dem Brand nochmals das Innere des Hauses betreten hat. Harms H344ger Gerhardt Raum Schaal
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