Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja 247247 370, 373, 374 AO Art. 40 Zollkodex; 247247 19, 21 TabStG 1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware (204Schmuggelware223) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gem344337 Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft eingef374hrt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit T344ter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft 374ber das Fahrzeug hat. 2. Werden aus einem Drittland stammende unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der Europ344ischen Gemeinschaften in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, ist der Verbringer gem344337 247 19 Satz 3 TabStG verpflichtet, 374ber die Zigaretten unverz374glich eine Steuererkl344rung abzugeben. Der Versto337 gegen diese Pflicht ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar. Die f374r Z366lle geltenden Vorschriften (vgl. 247 21 TabStG) sind auch dann nicht anzuwenden, wenn sich die Zigaretten zu keinem Zeitpunkt legal in dem anderen Mitgliedstaat befunden haben. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 226 5 StR 372/06 LG Bielefeld 226 5 StR 372/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und K. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 357 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass aa) der Angeklagte H. und der Mitangeklagte V. der gewerbsm344337igen Steuerhehlerei in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, und bb) die Angeklagte K. der Beihilfe zur Steuerheh- lerei in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit Beihil- fe zur Steuerhinterziehung, schuldig sind, sowie b) auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO in den Gesamtstrafausspr374chen 226 unter Teilab344nderung der Einzelstrafen nach Ma337-gabe der Beschlussgr374nde 226 dahin ge344ndert, dass aa) der Angeklagte H. zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren, bb) der Mitangeklagte V. zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und - 3 - cc) die Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen, je-doch wird die Geb374hr jeweils um ein Viertel erm344337igt. Jeweils ein Viertel der im Revisionsverfahren entstande-nen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten tr344gt die Staatskasse. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten H. und den nicht revidie-renden Mitangeklagten V. jeweils wegen gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bzw. von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte K. hat es wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Schmug-gel in vier F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-ten verh344ngt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten f374hren zur 304nderung der Schuldspr374che, die eine Neufestsetzung eines Teils der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen bedingt. Der Senat setzt, den Antr344gen des Generalbundesanwalts folgend, die Einsatzstrafen (Fall II. 3 der Urteilsgr374nde) und die Gesamtfreiheitsstra-fen, bei der Angeklagten K. auch die weiteren Einzelstrafen angemes-sen herab. Gem344337 247 357 StPO ist in gleicher Weise zugunsten des Mitange- 1 - 4 - klagten V. bez374glich der Einsatz- und der Gesamtstrafe zu verfahren. Im 334brigen sind die Revisionen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich der Ange-klagte H. und der Mitangeklagte V. im Fr374hjahr 2004 mit unbekannt gebliebenen Hinterleuten zusammen, um aus der Ukraine nach Ungarn ver-brachte unversteuerte und unverzollte Zigaretten 374ber Deutschland nach England zu transportieren. Dabei bestand die Hauptaufgabe von H. und V. darin, den gesondert verfolgten, in der N344he von Osnabr374ck ans344ssi-gen Spediteur Ku. in die einzelnen Zigarettentransporte einzuweisen, ihn zu 374berwachen, f374r seine Entlohnung zu sorgen und dabei den Kontakt zu den Hinterleuten zu halten. Daf374r war den Angeklagten H. und V. jeweils ein Anteil von f374nf Prozent aus dem Gewinn des Zigarettenver-kaufs auf dem englischen Schwarzmarkt zugesagt worden. Die Gespr344che mit Ku. wurden in allen F344llen von der Angeklagten K. 374bersetzt. 2 1. Im Juni 2004 (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) lie337en die Hinterleute in Absprache mit den Angeklagten 900.000 Zigaretten von Ungarn in ein Lager Ku. nach Melle bringen, wo sie vom Mitangeklagten V. abgeladen und mehrere Wochen sp344ter von ihm und H. zusammen mit der Tarn-ladung auf einen Lkw Ku. s aufgeladen wurden. Ku. lieferte an-schlie337end im Juli 2004 die Zigarettenladung an einen Abnehmer in England. 3 2. Ende Juli 2004 (Fall II. 2 der Urteilsgr374nde) fuhren der Mitangeklag-te V. und Ku. in Absprache mit den anderen Angeklagten mit ei-nem Lkw des Spediteurs nach Ungarn, wo Ku. gegen einen anderen Fahrer ausgetauscht wurde. V. musste sich vor der Fahrt zum Zigaretten-lager die Augen verbinden lassen. Anschlie337end half er beim Aufladen von 1.610.800 Zigaretten und von Tarnware. Am 28. Juli 2004 fuhr Ku. seinen Lkw mit der Zigarettenladung von Ungarn 374ber Deutschland nach 4 - 5 - Birmingham, wo das Fahrzeug nebst Zigaretten von den englischen Beh366r-den sichergestellt wurde. 3. Im August 2004 (Fall II. 3 der Urteilsgr374nde) mieteten die drei An-geklagten mit dem Geld der Hinterleute f374r einen weiteren Zigarettentrans-port einen Lkw, der von Ku. nach Ungarn gefahren und dort mit 1.600.000 Zigaretten beladen wurde. Ku. lieferte diese Zigarettenla-dung an einen Abnehmer in England aus. 5 4. Im November 2004 (Fall II. 4 der Urteilsgr374nde) lie337en die Hinterleu-te in Absprache mit den drei Angeklagten 2.500.000 Zigaretten 374ber Wien in die Werkstatt Ku. s in B374nde bringen, wo V. bereits Servietten als Tarnware auf einen Lkw Ku. s aufgeladen hatte. Die auf dieses Fahr-zeug umgeladenen Zigaretten wurden auf der Fahrt nach England in den Niederlanden beschlagnahmt. 6 7 Insgesamt wurden nach den Berechnungen des Landgerichts Einfuhr-abgaben und Verbrauchsteuern in H366he von fast 1,1 Mio. Euro hinterzogen. II. Die 226 im 334brigen im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndete 226 Revision des Angeklagten H. hat teilweise Erfolg. 8 1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels nicht. Da sie jedoch eine Verurteilung we-gen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechtfertigen, stellt der Senat den Schuld-spruch entsprechend um. Er schlie337t aus, dass sich der gest344ndige Ange-klagte H. bei einem Hinweis auf die Ver344nderung des rechtlichen Ge-sichtspunkts (247 265 Abs. 1 StPO) anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 9 - 6 - a) Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels (247 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 aa) Aufgrund des festgestellten Transportwegs der Zigarettenladun-gen von der Ukraine 374ber Ungarn nach Deutschland steht fest, dass in allen vier F344llen lediglich solche Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, die nicht von der Vorschrift des 247 373 AO erfasst werden. 11 Der Begriff der Einfuhrabgaben im Sinne der 247247 373, 370 Abs. 1 AO setzt einen Einfuhrvorgang voraus. Nach den Vorgaben des Art. 4 Nr. 10 Zollkodex (ZK), Art. 7 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Nr. 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber die Umsatz-steuern vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145/1 226 204Mehrwertsteuerrichtlinie223) und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Febru-ar 1992 374ber das allgemeine System, den Besitz, die Bef366rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76/1 226 204System-richtlinie223) sowie der Vorschrift des 247 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG ist die Einfuhr das unmittelbare Verbringen der Ware aus dem Drittlandsgebiet in das Ge-biet der Europ344ischen Gemeinschaft, nicht jedoch das Verbringen der Ware (au337erhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedstaat in den anderen. 12 Vom Tatbestand des 247 373 AO sind 226 im Gegensatz zu 247 370 Abs. 6 Satz 1 und 247 374 Abs. 2 AO 226 Einfuhrabgaben, die von einem anderen Mit-gliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften verwaltet werden, nicht erfasst. Daher sind Einfuhrabgaben im Sinne des 247 373 AO lediglich die Z366lle, die von Deutschland f374r die Europ344ische Gemeinschaft (EG) verwaltet werden (BGH wistra 1987, 293; Vo337 in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 247 373 AO Rdn. 6a; Kohlmann, Steuerstrafrecht 31. Lfg. Juni 2003 247 373 AO Rdn. 10.2; Engelhardt in H374bschmann/Hepp/Spitaler, AO 128. Lfg. November 1989 247 373 Rdn. 22; Bender wistra 2001, 161, 166; a. A. OLG Karlsruhe wistra 2001, 229, 231), sowie deutsche Einfuhrumsatz- und Ta- 13 - 7 - baksteuer, die 374ber die Verweisungsvorschriften der 247 1 Abs. 1 Nr. 4, 247 21 Abs. 2 UStG und 247 21 Satz 1 TabStG anl344sslich eines Einfuhrvorgangs er-hoben werden, also bei unmittelbarer Einfuhr der Zigaretten von einem Dritt-land in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstehen (Vo337 aaO Rdn. 6; Engelhardt aaO Rdn. 20; Kohlmann aaO Rdn. 10). Solche Einfuhrabgaben wurden von dem Angeklagten nicht verk374rzt, denn die Z366lle sind hier bereits bei dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten nach Ungarn gem344337 Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, Art. 40, 38 ZK i.V.m. Art. 215 Abs. 1 erster Spiegelstrich ZK entstanden und vom Mitgliedstaat Ungarn f374r die Europ344ische Gemeinschaft zu verwalten (vgl. Art. 215 Abs. 3 ZK). Die Zollschuld entsteht nur bei erstmaliger Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft und f344llt damit bei dem Transport nach Deutsch-land nicht erneut an (BGH wistra 2005, 461, 463 m.w.N.). Die Vorschriften 247 1 Abs. 1 Nr. 4, 247 21 Abs. 2 UStG finden hier keine Anwendung, weil die Zigaretten nicht unmittelbar vom Drittland nach Deutschland verbracht wur-den und sich auch nicht in einem Zollverfahren befanden (vgl. dazu BFH DStRE 2007, 39, 40). Gleiches gilt f374r die Vorschrift 247 21 Satz 1 TabStG, die ebenfalls eine unmittelbare Einfuhr aus einem Drittland voraussetzt. Hinge-gen betrifft die hier anzuwendende Vorschrift des 247 19 TabStG nicht die Ein-fuhr von Tabakwaren aus Drittl344ndern (BFH ZfZ 2006, 288, 291 f.). 14 bb) Der Angeklagte H. war auch nicht Mitt344ter des von Hinterleu-ten organisierten 204Einschmuggelns223 der Zigaretten nach Ungarn. Diese Vor-taten waren bereits mit dem Abladen der aus der Ukraine angelieferten Ziga-retten in Lagerhallen in Ungarn beendet. 15 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Steu-erhinterziehung bzw. der Schmuggel (als unselbst344ndige Qualifikation der Steuerhinterziehung) beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und 204zur Ruhe gekommen223 ist (BGH wistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, 44). Wann dies der Fall ist, h344ngt von den konkreten Umst344nden des 16 - 8 - Einzelfalls ab. Ma337geblich f374r die Beendigung des Schmuggels ist, ob die Schmuggelware die gef344hrliche Phase des Grenz374bergangs passiert und der Schmuggler sein Unternehmen erfolgreich abgeschlossen hat (BGHSt 3, 40, 44 f.). In der Regel wird der Schmuggel daher erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen Bestimmungsort erreicht hat (vgl. BGH wistra 2000, 425). Wird die Ware auf dem Weg dorthin in einem Zwischenlager umgeladen, ist sie noch nicht 204zur Ruhe gekommen224. Anders sind jedoch die F344lle zu beurteilen, in denen das Schmuggelgut an einem Ort geraume Zeit lagert und seine Weiterbef366rderung von weiteren Entscheidun-gen abh344ngt, so dass sich nach den Gesamtumst344nden des Einzelfalls das Zwischenlagern nicht mehr als ein blo337es Umladen darstellt. 17 An diesen Kriterien gemessen war der 204Schmuggel224 der Zigaretten in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft bereits mit der Entladung des Transportfahrzeugs in Ungarn beendet. Ein Zugriff der ungarischen Zollbeh366rden im Zusammenhang mit dem Grenz374bertritt drohte ersichtlich nicht mehr. Zudem belegen die Feststellungen in den F344llen II. 2 und II. 3 der Urteilsgr374nde, dass die Zigaretten nach dem Abladen in Ungarn dort geraume Zeit bis zur 334bernahme durch den Spediteur Ku. gelagert wurden. Die Hinterleute entschieden erst von Fall zu Fall 374ber die Einzelheiten des Weitertransports nach England 374ber Deutschland und bedienten sich unterschiedlicher Transporteure. b) Ungeachtet der fehlerhaften rechtlichen Einordnung sind indes die Urteilsfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen. Sie belegen, dass sich der Angeklagte H. zumindest hinsichtlich der in Ungarn entstandenen und verk374rzten Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld in vier F344llen der gewerbs-m344337igen Steuerhehlerei (247 374 Abs. 1, Abs. 2 AO) schuldig gemacht hat. Zudem hat er im Zusammenhang mit dem Transport der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland jeweils tateinheitlich Beihilfe zur Verk374rzung der in Deutschland entstandenen Tabaksteuer geleistet. 18 - 9 - aa) Hinsichtlich der verfahrensgegenst344ndlichen Zigaretten sind bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft durch das deutsche Strafrecht gesch374tzte Einfuhrabgaben hinterzogen worden. 19 (1) Der von den Hinterleuten organisierte Transport der Zigaretten von der Ukraine nach Ungarn erf374llt den Tatbestand der Steuerhinterziehung (247 370 Abs. 1 AO). Dem steht nicht entgegen, dass der genaue Ablauf des Verbringens in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft vom Landge-richt nicht festgestellt worden ist. 20 (a) Haben die Transporteure bei der Wareneinfuhr von der Ukraine in die Europ344ische Gemeinschaft an einer ungarischen Zollstelle auf die unter der Ladung versteckten oder durch besondere Vorrichtungen verheimlichten Zigaretten nicht hingewiesen und damit nur Tarnware gestellt, ist die Einfuhr-zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens der Zigaretten in das Zoll-gebiet der Europ344ischen Gemeinschaft gem344337 Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 40, 4 Nr. 19 ZK entstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften bewirkt auch eine im Zusammenhang mit der Gestellung abgegebene unrichtige oder unvollst344ndige Zollanmeldung, dass die nicht angemeldeten Schmuggelwaren von der Gestellung nicht er-fasst und damit vorschriftswidrig verbracht sind (EuGH ZfZ 2005, 192, 194, Ziffer 31). Haben die Transporteure vors344tzlich hinsichtlich der nicht ange-meldeten Zigaretten gehandelt, haben sie als T344ter die beim Verbringen nach Ungarn insoweit entstandenen und von 247 370 Abs. 6 Satz 1 AO erfass-ten Einfuhrabgaben gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 AO da-durch hinterzogen, dass diese Abgaben infolge ihrer unrichtigen Anmeldung nicht festgesetzt worden sind (Art. 217 ff., 221 ZK). Dies ist den Hinterleuten als Mitt344tern aufgrund des gemeinsamen Tatplans und der arbeitsteiligen Tatdurchf374hrung gem344337 247 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. War den Transpor-teuren dagegen nicht bekannt, dass sich unter der Ladung auch Zigaretten befanden, haben die Hinterleute die Tat in mittelbarer T344terschaft begangen (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. 247 25 Abs. 1 2. Var. StGB). 21 - 10 - (b) Sind die Zigaretten ohne Gestellung (Art. 4 Nr. 19 ZK) unter Um-gehung der Grenzzollstellen, d. h. 374ber die sogenannte gr374ne Grenze von der Ukraine nach Ungarn gebracht worden, hat dies gem344337 Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 ZK zur Entstehung der Einfuhrzollschuld und 226 hieran ankn374pfend 226 auch der weiteren Einfuhrabgaben gef374hrt. We-gen Verletzung der Pflicht zur Gestellung (Art. 40 ZK) der eingef374hrten Ziga-retten bei der sich aus Art. 38 ZK ergebenden Zollstelle sind die Einfuhrab-gaben nicht festgesetzt und damit im Sinne von 247 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 AO verk374rzt worden. Die Fahrer der Transportfahrzeuge wer-den in einem solchen Fall bereits deswegen als b366sgl344ubig anzusehen sein, weil sie Waren aus dem Drittlandsgebiet unter Umgehung der Zollstellen in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft eingef374hrt haben. Mit der 344u-337erst fern liegenden, blo337 theoretischen M366glichkeit, diese Personen k366nn-ten trotz bewusster Umgehung der Zollstelle, bei der das Transportgut zu gestellen gewesen w344re, ohne 226 zumindest bedingten 226 Tatvorsatz gehan-delt haben, brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen. 22 23 Bei der Einfuhr 374ber die 204gr374ne Grenze223 haben sich auch diejenigen (nicht im Fahrzeug befindlichen) Hinterleute, die Sachherrschaft 374ber die Zi-garettenladungen hatten, gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht, indem sie die Zigaretten nicht unverz374glich bei der in Art. 38 ZK bezeichne-ten Zollstelle gestellen lie337en und dadurch die Nichtfestsetzung der Einfuhr-abgaben bewirkten. Denn sie waren als Verbringer (Art. 38 Abs. 1 ZK) gestellungs- und anmeldepflichtig. Den Begriff des 204Verbringers223 im Sinne von Art. 38 und Art. 40 ZK hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften durch Urteil vom 4. M344rz 2004 in den Rechtssachen C-238/02 [Viluckas] und C-246/02 [Jonu-sas] f374r die nationalen Gerichte verbindlich ausgelegt. Danach 204verbringen223 bei der Einfuhr mit einem Kraftfahrzeug 204diejenigen223 Personen die Nichtge-meinschaftsware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, 204die die Herrschaft 374ber das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben, n344mlich u. a. die Fahrer, 24 - 11 - und zwar derjenige, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatz-mann, sofern er sich im Fahrzeug befindet223 (EuGH wistra 2004, 376, 378, Ziffer 23). Ferner ist auch 204eine andere sich im Fahrzeug befindende Person223 Verbringer, 204wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich der Verbringung der Waren Verantwortung tr344gt223 (EuGH aaO). Entscheidendes Kennzeichen des in Art. 38 ZK und 40 ZK bezeichne-ten Verbringers und alleiniger Ankn374pfungspunkt f374r die Gestellungspflicht in Art. 40 ZK ist nach dem Wortlaut dieser Entscheidung die Herrschaft 374ber das Fahrzeug bei der Einfuhr. Herrschaft 374ber das Transportfahrzeug haben aber nicht nur der Fahrer, weil er das Fahrzeug steuert, und seine Begleiter im Fahrzeug, wenn sie f374r die Verbringung der Waren Verantwortung 374ber-nommen haben, sondern kraft ihrer Weisungsbefugnis auch diejenigen Or-ganisatoren des Transports, die beherrschenden Einfluss auf den Fahrzeug-f374hrer haben, indem sie die Entscheidung zur Durchf374hrung des Transports treffen und die Einzelheiten der Fahrt (z. B. Fahrtroute, Ort und Zeit der Ein-fuhr) bestimmen. 25 Der demgegen374ber in der Literatur (Bender wistra 2004, 368, 370 f. und wistra 2006, 41, 42 f.; Fuchs ZfZ 2004, 160; Kohlmann aaO 247 370 Rdn. 219 und 285) vereinzelt vertretenen Auffassung, als Verbringer k344men ausschlie337lich solche Personen in Betracht, die sich bei der Einfuhr in dem Transportfahrzeug bef344nden, stehen die Ausf374hrungen des Gerichtshofs entgegen (vgl. EuGH aaO, dort insbesondere Ziffer 23). Dasselbe gilt f374r ein obiter dictum des Bundesfinanzhofs in dem Ausgangsverfahren nach der genannten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften (BFH ZfZ 2005, 13, 15). Der Gerichtshof kn374pft die Bestimmung desjenigen, den die Gestellungspflicht des Art. 40 ZK trifft, ausschlie337lich an die 204Herrschaft 374ber das Fahrzeug223 (engl.: 204the persons ... in charge thereof223; franz.: 204ma356trise223) und liefert anschlie337end eine nicht abschlie337ende fallbezo-gene Subsumtion (204n344mlich u. a.223, engl.: 204and, in particular223, franz.: 204et, no-tamment223). Daraus ist zu entnehmen, dass die Erw344hnung von Fahrer, Bei- 26 - 12 - fahrer und weiterer im Fahrzeug befindlicher Personen keine abschlie337ende Aufz344hlung darstellt. Zu einem ausdr374cklichen Hinweis auf m366gliche Hinter-leute mit Herrschaft 374ber das Transportfahrzeug hatte der Gerichtshof ange-sichts der verfahrensgegenst344ndlichen Fallkonstellation keine Veranlassung, denn solche Personen waren an den Ausgangsverfahren nicht beteiligt. Zu-dem stand im Vordergrund des vom Bundesfinanzhof (BFH, Beschl374sse vom 7. Mai 2002 226 VII R 38/01, BFH/NV 2002, 1191 und VII R 39/01, ZfZ 2002, 309) initiierten Vorabentscheidungsverfahrens allein die f374r die Zollschuld-nerschaft (Art. 202 Abs. 3 erster Spiegelstrich ZK) der Personen, die sich bei der Einreise im Transportfahrzeug befunden haben, bedeutsame Frage, ob auch der Fahrer (oder gleichberechtigte Beifahrer), der von den in seinem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder Kenntnis hatte noch h344tte haben m374ssen, auf diese Waren hinzuweisen h344tte. Diese Frage hat der Gerichtshof bejaht. Soweit Fuchs (aaO) seine Auffassung, lediglich die-ser Personenkreis sei zur Gestellung verpflichtet, auf Ziffer 21 der Vorabent-scheidung des Gerichtshofs st374tzt, hat er nicht bedacht, dass dort lediglich die Auffassung der Kommission wiedergegeben wird. Der Gerichtshof (aaO) stellt demgegen374ber allein auf die Herrschaft an dem Transportfahrzeug und nicht auf die pers366nliche Anwesenheit bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ab. Damit steht fest, dass lediglich Personen, denen Sach-herrschaft 374ber die Ware beim Verbringen in das Zollgebiet fehlt, keine Ver-bringer im Sinne von Art. 38, 40 ZK sind. Eines weiteren Vorabentschei-dungsverfahrens bedarf es daher nicht. Bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob 226 namentlich f374r etwaige Ausnahmef344lle m366glicher-weise gutgl344ubiger Transporteure 226 in Abweichung von herk366mmlicher Dog-matik auch f374r das echte Unterlassungsdelikt des 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. auch Bender wistra 2004, 368, 371) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Hintermannes, der das von den Transporteuren unmittelbar verwirklichte Einfuhrgeschehen beherrscht, aus dem Rechtsgedanken der mittelbaren T344-terschaft oder auch der Ingerenz (vgl. BFH BStBl II 1997, 157, 159 f.; Joecks 27 - 13 - in Franzen/Gast/Joecks aaO 247 370 Rdn. 162a; Hellmann in H374bsch-mann/Hepp/Spitaler aaO 247 370 Rdn. 110; vgl. auch BGHSt 43, 381, 396 f.; ablehnend Kohlmann aaO 247 370 Rdn. 90 und 279 m.w.N.) zu begr374nden w344-re. (2) Nach 247 374 Abs. 2 erster Halbsatz AO i.V.m. Abs. 2 zweiter Halb-satz, 247 370 Abs. 7 AO gen374gt es, wenn sich die im Ausland begangene Vor-tat, wie hier, auf Einfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitglied-staat der Europ344ischen Gemeinschaften verwaltet werden (vgl. Vo337 in Fran-zen/Gast/Joecks aaO 247 374 AO Rdn 7a f.; Joecks in Franzen/Gast/Joecks aaO 247 370 AO Rdn. 27 f.; Hellmann in H374bschmann/Hepp/Spitaler aaO 171. Lfg. November 2001 247 370 Rdn. 89; Kohlmann aaO 247 370 AO, Rdn. 425, a. A. Schmitz/Wulf wistra 2001, 361, 364 ff.). Dazu geh366rt auch die von dem anderen Mitgliedstaat verwaltete Einfuhrumsatzsteuer (vgl. BGH wistra 2001, 62, 63; a. A. Schmitz/Wulf aaO 367 ff.), und zwar unabh344ngig davon, ob sie ihm selbst zusteht oder an die Europ344ische Gemeinschaft abgef374hrt werden muss. Dass sich das angefochtene Urteil nicht zur ungarischen Ta-baksteuer verh344lt, beschwert die Angeklagten nicht. 28 (3) Da die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Beteiligung der An-geklagten bereits abgeschlossen und der Angeklagte H. hieran auch nicht als T344ter beteiligt war, kann er lediglich Steuerhehler sein. Er wurde von den unbekannt gebliebenen Hinterleuten nicht mit der Einfuhr der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft betraut; vielmehr hatte er sich nach den Feststellungen lediglich dazu bereit erkl344rt, f374r den weiteren Transport der Zigaretten nach England zu sorgen. Sollten die Zigaretten infolge vorschrifts-widriger Gestellung und Anmeldung (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt sein, ist nach den Urteilsfeststellungen eine (mit-) t344terschaftliche Beteiligung des Angeklagten daran auszuschlie337en. Sachherrschaft an der Ware bei Einfuhr in die Europ344ische Gemeinschaft hatte der Angeklagte ebenfalls nicht. Er war daher nicht Erkl344rungspflichtiger 29 - 14 - pflichtiger im Sinne des 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und konnte bereits deswegen nicht T344ter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen sein. bb) Durch das Einbinden, Bezahlen und 334berwachen des Spediteurs Ku. hat der Angeklagte H. t344terschaftliche Absatzhilfe zu den Absatzbem374hungen der Hinterleute geleistet. Er wollte sich dadurch selbst bereichern und handelte dar374ber hinaus gewerbsm344337ig. Dass die Zigaretten in den F344llen II. 2 und II. 4 der Urteilsgr374nde vor 334bergabe an den Abnehmer in England sichergestellt wurden, steht der Vollendung der Hehlereitaten nicht entgegen. Denn die Tatvarianten des Absetzens und der Absatzhilfe setzen einen Absatzerfolg nicht voraus (BGHSt 27, 45, 47 ff.; 26, 358, 359 ff.). 30 31 c) Durch dieselben Tathandlungen hat der Angeklagte H. in den F344llen II. 2 und II. 3 dem Spediteur und durch die jeweils vor Transportbeginn abgegebene Zusage, an der Weiterbef366rderung von Deutschland nach Eng-land mitzuwirken, in allen F344llen auch den unbekannt gebliebenen Hinterleu-ten bei der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer Hilfe geleistet. aa) Gem344337 247 19 TabStG entsteht die deutsche Tabaksteuer, wenn Tabakwaren unzul344ssigerweise entgegen 247 12 Abs. 1 TabStG aus dem frei-en Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. Die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeschmuggelten Zigaretten befinden sich dort im freien Verkehr. Das anschlie337ende 334berf374hren der auf dem Schwarzmarkt zu ver344u337ernden Zigaretten nach Deutschland ohne Inan-spruchnahme des Steueraussetzungsverfahrens (247 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG) ist ein gewerbliches unversteuertes Verbringen (vgl. BFH, Be-schluss vom 6. September 2004 226 VII B 62/04; BFH ZfZ 1997, 22 f.; BFH/NV 1996, 934, 935; FG D374sseldorf ZfZ 1996, 152, 153 mit Anmerkung Hampel ZfZ 1996, 358; FG D374sseldorf, Beschluss vom 1. August 2005 226 4 V 2072/05). Durch die unrechtm344337ige Einfuhr aus der Ukraine nach Un- 32 - 15 - garn befanden sich die Zigaretten dort im steuerrechtlich freien Verkehr. Da somit 374ber die Tabakwaren unverz374glich nach deren Verbringen in das Steu-ergebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Steuererkl344rung abzugeben war (247 19 Satz 3 TabStG), wurde die deutsche Tabaksteuer mit der Missach-tung dieser Pflicht hinterzogen (247 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO). An der Auffassung, dass geschmuggelte Zigaretten auch dann im Sin-ne von 247 21 TabStG unmittelbar in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland eingef374hrt worden sind, wenn sie schon vorher in einen anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften verbracht worden, dort aber zu keinem Zeitpunkt legal in den freien Verkehr gelangt sind (vgl. BGH wistra 2004, 475, 476), h344lt der Senat nicht fest. Ma337geblich ist allein, ob die verbrauchsteuerpflichtige Ware 374berhaupt 226 legal oder illegal 226 in einem Mit-gliedstaat in den freien Verkehr gelangt ist, bevor sie von dort in das Steuer-gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde (vgl. BFH aaO; FG D374sseldorf aaO). Hier waren die Zigaretten nach dem vorschriftswidrigen Verbringen in die Europ344ische Gemeinschaft durch die Hinterleute bereits in Ungarn in den freien Verkehr gelangt. Sie waren deshalb zwar nicht gem344337 247 21 TabStG i.V.m. Art. 40 ZK beim Verbringen nach Deutschland zu gestel-len. 334ber sie war jedoch gem344337 247 19 Satz 3 TabStG unverz374glich eine Steu-ererkl344rung abzugeben. 33 bb) Der Angeklagte H. war nicht Steuerschuldner und damit nicht Erkl344rungspflichtiger. Er hat aber den Erkl344rungspflichtigen Hilfe geleistet. 34 Steuerschuldner ist gem344337 247 19 Satz 2 TabStG, wer verbringt, ver-sendet oder empf344ngt. Bei der Auslegung dieser Begriffe ist die eingangs genannte Systemrichtlinie zu beachten, denn das deutsche Tabaksteuerge-setz beruht auf dieser Richtlinie. Zwar verwendet diese 226 im Unterschied zum Zollkodex 226 den Begriff des 204Verbringens223 nicht. Ob der Begriff des 204Verbrin-gens223 in gleicher Weise auszulegen ist wie bei Art. 38, 40 ZK (ablehnend FG D374sseldorf ZfZ 2006, 380, 381), bedarf jedoch keiner vertieften Er366rterung. 35 - 16 - Denn jedenfalls erfordert auch das Verbringen im Sinne von 247 19 Satz 1 TabStG ein Minimum an Sachherrschaft an den Tabakwaren bei der Einfuhr der Ware, das der Angeklagte H. 226 im Gegensatz zu Ku. 226 nicht hatte. Weder nahm er selbst an den Transportfahrten teil, noch hatte er 226 im Unterschied zu den unbekannt gebliebenen Hinterleuten 226 ei-nen ausreichend gewichtigen Einfluss auf die Durchf374hrung der Transporte. Insbesondere konnte er den Ablauf der Fahrten nicht steuern. Er war auch nicht Empf344nger der Waren. Seine Beteiligung beschr344nkte sich im Wesent-lichen darauf, den Spediteur Ku. an die Zigarettenladungen heranzu-f374hren. d) Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung und die gewerbsm344337ige Steu-erhehlerei stehen in allen vier F344llen zueinander in Tateinheit (247 52 StGB), denn der Angeklagte H. hat seine Tatbeitr344ge jeweils bereits im Vorfeld des Verbringens der Zigaretten nach Deutschland geleistet. Ob das Konkur-renzverh344ltnis der Taten beim Fahrzeugf374hrer Ku. in den F344llen II. 2 und II. 3 der Urteilsgr374nde anders zu beurteilen w344re (vgl. 247 29 StGB), braucht der Senat nicht zu entscheiden. 36 2. Der Senat setzt auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Be-schluss gem344337 der Vorschrift des 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1a Verfahren 3), die bei einer Schuldspruch344nderung ent-sprechend anwendbar ist, die Einsatzstrafe (Fall II. 3 der Urteilsgr374nde) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe herab. 37 a) Die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten), kann keinen Bestand haben. Denn das Landgericht hat sie dem Strafrahmen des 247 370 Abs. 3 AO (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren) entnommen, der besonders schwere F344lle der Steuerhinterziehung voraussetzt. Dieser Strafrahmen ist nach der Schuldspruch344nderung nicht mehr er366ffnet, weil 247 370 Abs. 3 AO nur auf die 38 - 17 - unselbst344ndige Qualifikation des 247 373 AO, nicht aber auf den selbst344ndigen Tatbestand der Steuerhehlerei anwendbar ist (vgl. BGHSt 32, 95, 98 f.). Der Senat mindert deshalb diese Einzelfreiheitsstrafe auf die angemessene Stra-fe von zwei Jahren Freiheitsstrafe (entsprechend der im Fall II. 1 der Urteils-gr374nde vom Landgericht unter Zugrundelegung eines Strafrahmens von drei Monaten bis f374nf Jahren Freiheitsstrafe und eines deutlich geringeren Steu-erschadens verh344ngten zweith366chsten Strafe) und erm344337igt die Gesamtfrei-heitsstrafe auf drei Jahre. b) Die 374brigen Einzelstrafen haben Bestand. Der Senat schlie337t aus, dass sie von der fehlerhaften rechtlichen W374rdigung betroffen sind. Denn die Verweisung in 247 374 Abs. 1 AO er366ffnet den vom Landgericht angewendeten Strafrahmen des 247 373 AO (drei Monate bis f374nf Jahre Freiheitsstrafe), den das Landgericht sowohl hier als auch in dem Verfahren gegen Ku. (rechtskr344ftig mit Senatsbeschluss vom 24. Mai 2006 226 5 StR 155/06) zutref-fend zugrunde gelegt hat. Das gewerbsm344337ige Handeln des Angeklagten H. ist ausreichend durch die Feststellungen belegt. 39 Auf die einzelnen Strafzumessungserw344gungen wirkt sich die Schuld-spruch344nderung nicht aus, zumal da der Schuldumfang hiervon nicht ber374hrt wird. Die Z366lle sind in Ungarn in gleicher H366he angefallen wie dies bei unmit-telbarer Einfuhr nach Deutschland der Fall gewesen w344re. Der Einfuhrum-satzsteuersatz in Ungarn belief sich im Tatzeitraum sogar auf 25 Prozent. Wegen der Gleichstellung der von Ungarn verwalteten Z366lle und Einfuhrum-satzsteuer mit den entsprechenden deutschen Steueranspr374chen durch 247 374 Abs. 2 AO bleibt auch die Wertigkeit des verletzten Rechtsguts unver-344ndert. Dass das Landgericht auch den dem deutschen Fiskus entstandenen Tabaksteuerschaden straferh366hend ber374cksichtigt hat, ist nicht zu beanstan-den. Denn diese Schadensposition ist auch nach der Schuldspruchumstel-lung zu ber374cksichtigen. Der Senat schlie337t aus, dass sich die Zurechnung dieser Schadensbetr344ge nur 374ber Gehilfenschaft (anstelle 374ber T344terschaft) im Ergebnis h344tte auswirken k366nnen. 40 - 18 - III. Die 304nderung des Schuldspruchs ist gem344337 247 357 StPO auf den Nichtrevidenten V. zu erstrecken. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat auch bei ihm die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde auf eine angemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei Monate herab. 41 IV. Auch die Revision der Angeklagten K. ist teilweise erfolgreich, im 334brigen aber unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 42 43 1. Die Angeklagte K. hat mit ihren jeweils bereits im Vorfeld der Fahrten von Ungarn nach Deutschland geleisteten Dolmetscherdiensten so-wohl den Spediteur Ku. als auch die Angeklagten H. und V. bei deren Absatzhilfe als Gehilfin unterst374tzt. Zugleich hat sie Ku. und mittelbar den Hinterleuten bei der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer Hilfe geleistet. Der Schuldspruch ist daher auf Beihilfe zur Steuerhehlerei in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung abzu344n-dern. 2. Infolge der Schuldspruch344nderung verschiebt sich der Strafrahmen. Da die Angeklagte selbst nicht gewerbsm344337ig gehandelt hat, sind die Einzel-strafen dem gem344337 247247 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der 247 374 Abs. 1, 247 370 Abs. 1 AO, nicht dem des 247 373 AO zu entnehmen. Der Senat setzt daher die gegen die Angeklagte K. verh344ngten Strafen ent-sprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts wie folgt herab: 44 Im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde: sieben statt zehn Monate Freiheitsstrafe, im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde: sechs statt sieben Monate Freiheitsstrafe, - 19 - im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde: ein Jahr statt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe und im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde: sechs statt acht Monate Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe erm344337igt der Senat 226 ebenfalls antragsgem344337 226 auf ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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