5 StR 372/12 (alt: 5 StR 397/11) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 5 . September 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 5 . September 2012 beschlossen: Auf die Rev ision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 2. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung einer noch we i tergehenden Verurteilung durch S enatsbeschluss vom 10. Novem - ber 2011 (NStZ - RR 201 2, 82) unter Freisprechung im Übrigen wegen beso n- ders schweren Raubes, wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Diebstahl und wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuc h- tem Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ve rurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Erfolg. Auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen g e- troffen: a) In der Nacht vom 11. zum 12. April 2010 befuhren der Angeklagte und der insoweit bereits rechtskräftig verurteilte R . mit einem g e- stohlenen Pkw Peugeot 307 das Berliner Stadtgebiet. Sie beabsichtigten, 1 2 3 - 3 - sich im Fließverkehr durch Vorzeigen einer rot blinkenden Polizeianhaltekelle als Zivilstreife der Polizei auszugeben und Fahrer hochwertiger Kraftfahrze u- ge zum Anhalten zu veranlassen, um sie unter einem Vorwand zum Verla s- sen des Fahrzeugs zu bringen und sodann mit diesem davonzufahren. In Umsetzung dieses Tatplanes stoppten sie insgesamt drei Fahrzeuge, wobei der Angeklagte jeweils als Fahrer des Peugeot fungierte und R . sich nach dem Anhalten der Fahrzeuge gegenüber dem jeweiligen Fahrer als Polize i- beamter ausgab und die Herausgabe v on Führerschein und Fahrzeugpapi e- ren forderte. Während es R. in einem Fall tatsächlich gelang, mit dem Fahrzeug des Geschädigten davonzufahren, scheiterte dies in den anderen beiden Fällen, in denen sich der Angeklagte und R. sodann gemeinsam in dem Peugeot vom Tatort entfernten. Am 12. April 2010 zwischen 11.00 Uhr und 12.50 Uhr suchte der A n- geklagte in Begleitung einer unbekannten männlichen Person eine Postbank - Filiale in Berlin - Mariendorf auf und ließ sich dort von dem am Schalter tätig en Mitarbeiter S . beraten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Mitarbeiterin Sc . in der Filiale. Die Zeugin Sc. , die zu diesem Zeitpunkt ke i- nen eigenen Kunden zu bedienen hatte, verfolgte das Gespräch ihres Koll e- gen S. m it dem Angeklagten. Am selben Tag kurz vor 18.00 Uhr fuhren der Angeklagte, der insoweit bereits rechtskräftig verurteilte S o . und zwei weitere männl i- che Personen, unter ihnen vermutlich R. , mit dem bereits ge nan n- ten Pkw Peugeot 307 zu der Postbank - Filiale, um diese zu überfallen. Wä h- rend einer der Täter im Fahrzeug wartete, stürmten der Angeklagte, S o. und ein weiterer Komplize den Geschäftsraum der Bank. So . und der Angeklagte waren m it einer mit einem Sehschlitz versehenen Stur m- haube maskiert. Der Angeklagte führte einen Zimmermannshammer mit sich, während der unbekannte Täter mit einem Baseballschläger bewaffnet war. Durch Drohungen mit dem Hammer und dem Baseballschläger schüchterte n die Täter die Postbankmitarbeiter S. und B . ein und veranlassten sie 4 5 - 4 - dazu, die Kasse zu öffnen, aus der einer der Täter das Bargeld entnahm. Zudem nahmen sie weitere Gegenstände an sich, flüchteten zu dem im Pkw wartenden Komplizen und fuhre n davon. b) Der Angeklagte wurde am 14. April 2010 von Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er als Fahrer des Pkw Peugeot 307 aus einer in der Nähe seiner Wohnung befindlichen Tiefgarage fuhr. Dort wurde der Pkw am Folg e- tag sichergestellt. In ihm befa nden sich ein vermutlich bei sämtlichen Taten von R. h- e- ballschläger, bei dem es sich nach der Überzeugung des Landg erichts um ein Tatwerkzeug handelt, sowie bei dem Postbank - Überfall entwendete G e- genstände und zwei schwarze Wollsturmhauben mit Sehschlitz. Der Zeuge S. gab am Tattag gegenüber den die Strafanzeige aufnehmenden Beamten an, er sei sich sicher, dass es sich bei dem Täter mit dem Zimmermannshammer um den Wortführer seiner beiden Kunden vom Vormittag gehandelt habe. Er beschrieb den Täter wie folgt: Südeurop ä- ischer Typ, 20 bis 25 Jahre alt, 160 bis 170 cm groß, dunkle kurze Haare, dunkelbraune Auge n, hatte einen aufgeregten Blick, sprach akzentfrei Deutsch. Bei einer weiteren Befragung am 22. April 2010 bekundete der Zeuge, er habe den maskierten Täter anhand seines Auftretens, seiner Stimme und seiner Augen als den Kunden vom Vormittag wiedererkann t. Als ihm die Kriminalbeamtin am gleichen Tag ein aktuelles Foto des Angeklagten vorlegte, konnte der Zeuge ihn nicht wiedererkennen. Am 18. Januar 2011 wurden dem Zeugen S. bei der Polizei drei DVDs mit Videowahlgege n- überstellungen von jeweils se chs männlichen Personen vorgeführt, bei d e- nen er den Angeklagten und eine tatneutrale Person als ähnlich mit seinem Kunden vom Vormittag des Tattages bezeichnete. Die Zeugin Sc. , die am M ittag, nicht jedoch bei dem Überfall in der Postbank z 6 7 8 - 5 - ihrer polizeilichen Vernehmung vom 12. April 2010 folgendermaßen: Südlä n- discher Typ, 25 bis 30 Jahre alt, 175 bis 180 cm groß, schlanke sportliche Figur, kurze schwarze Haare, unrasiert (Dreitagebar t), sprach gutes akzen t- freies Deutsch. Bei einer Einsichtnahme in die Lichtbildvorzeigekartei zwei Tage nach der Tat wurden der Zeugin 417 Lichtbilder vorgelegt, unter denen sich gemäß einer Wahrunterstellung des Landgerichts auch ein Foto des A n- geklagten befand; die Zeugin erkannte niemanden wieder. Als ihr zehn Tage nach der Tat je zwei aktuelle Fotos des Angeklagten und des R. vorgelegt wurden, erklärte sie zu den Fotos des Angeklagten, dass die abg e- bildete Person eine sehr große Ähnlichk eit mit dem verdächtigen Kunden habe. Sie erkenne ihn vor allem an seinem schmalen Gesicht, dem Dreit a- gebart und seinen kurzen schwarzen Haaren wieder. Allerdings habe der Kunde die Haare als Pony getragen. Auf konkrete Nachfrage schätzte die Zeugin ihre s ubjektive Sicherheit bei der Ident ifizierung auf 85 % ein. Am 18. Januar 201 1 wurden der Zeugin Sc. zwei DVDs mit Videowahlg e- genüberstellungen von jeweils sechs männlichen Personen vorgeführt, bei denen sie den Angeklagten nicht wiedererkannte. In der ersten Hauptve r- handlung vor dem Landgericht Berlin bekundete die Zeugin, nachdem sie bei ihrer Vernehmung zunächst geschwiegen hatte, sie sei sich fast sicher, dass ergänzte si e, sie habe ihn sofort erkannt, als sie den Saal betreten habe. 2. Das Landgericht hat sich aufgrund einer Gesamtschau der folge n- den Indizien von der Täterschaft des Angeklagten beim Überfall auf die Postbank überzeugt: Der Zeuge S. hab e den Täter mit dem Hammer zur Überzeugung der Kammer zutreffend als seinen Kunden vom Vormittag identifiziert. Der Angeklagte komme somit nach der Aussage des Zeugen S. zumindest als Täter in Betracht, da die Personenbeschreibung des Zeugen fast v ol l- ständig auf den Angeklagten zutreffe, der allerdings tatsächlich 176 cm groß sei. Die Identifizierung des Angeklagten als Wortführer der beiden Kunden 9 10 - 6 - vom Vormittag durch die Zeugin Sc. sei zwar mängelbehaftet, da sie den Angeklagten weder in der Lichtbildv orzeigekartei noch bei der Vide o- wahlgegenüberstellung erkannt habe und ihr bei der Identifizierung am 22. April 2010 nur Fotos des Angeklagten präsentiert worden seien. Alle r- dings sei der Grad ihrer subjektiven Überzeugung bei der Identifizi erung vom 22. April 2010 und besonders in der ersten Hauptverhandlung sehr groß. Z u- dem treffe die differenzierte Personenbeschreibung, die die Zeugin noch vor Kenntnisnahme aller Vergleichsfotos und Videos gegeben habe, fast vol l- ständig auf den Angeklagten zu. Die Strafkammer sei daher aufgrund einer Zusammenschau mit den weiteren Beweisergebnissen zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin Sc. den Angeklagten zutreffend als den Wortführer der beiden Kunden vom Vormittag identifiziert habe. Auße rdem treffe auch die Personenbeschreibung eines weiteren Zeugen, der die Täter vor dem Betreten der Filiale gesehen hatte, auf den Angeklagten zu. Ferner sei der Angeklagte zwei Tage nach der Tat im Besitz des Fluchtwagens und damit auch der im Fahrzeug au fgefundenen Tatwerkzeuge und Beuteteile gewesen. Zudem habe er, wie sich aus Observationsberichten ergebe, s o- wohl drei Tage vor der Tat als auch drei Tage danach engen Kontakt zu dem Mittäter So. gehabt. Schließlich ergäben Observationen und d ie Auswertung eines sichergestellten Navigationsgerätes, dass er im Septe m- ber 2010 in Berlin und Umgebung diverse Bankfilialen ausgekundschaftet habe. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Fä l- len des Pkw - Diebstahls stützt das L andgericht darauf, dass der Angeklagte am 14. April 2010 das Tatfahrzeug nebst dem darin enthaltenen Tatwer k- zeug (Anhaltekelle, Fischerhut) in Besitz gehabt habe, ferner darauf, dass die Personenbeschreibung eines Geschädigten (männlich, Südländer, sprach Deutsch ohne Akzent, 20 bis 25 Jahre alt, dunkler Hauttyp, kurze, dunkle Haare, schlanker Körperbau) auf den Angeklagten zutreffe und dass zw i- schen ihm und dem Mittäter R. ein enger Kontakt bestehe. 11 - 7 - 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die von der Strafkammer angeführten Indizien sind weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten zu bilden. Insbesondere ist eine aussagekräftige Identifizierung des Angeklagten hinsichtlich beider Ta t- komplexe nicht belegt. Zudem ist die Beweis würdigung in erheblicher Weise lückenhaft. Die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektiv e Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachpr ü- fung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen d ie Urteil s- gründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom G e- richt gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 5 StR 520/01, StV 2002, 235, und vom 8. November 1996 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26, jeweils mwN). Diesen Anford e- rungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. a) Zum Überfall auf die Postbank - Filiale aa) Die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass der Identif i- zierung des Angeklagten durch die Zeugin Sc. aufgrund erheblicher Mängel der Wiedererkennu ngsleistung nur ein äußerst geringer Beweiswert zukommt. Dieser ist was die Strafkammer i m Grundsatz richtig erkannt hat bereits dadurch stark herabgesetzt, dass die Zeugin den Angeklagten lediglich auf einer Einzelbildvorlage erkann t hat (vgl. BGH, Ur teil vom 19. November 1997 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 18. August 1993 5 StR 477/93 ). Dieser Umstand wiegt u m- 12 13 14 15 - 8 - so schwerer, als die Zeugin was das Landgericht ebenfalls im Grundsatz nicht verkannt hat den Angeklagt en weder in der sequentiellen Lichtbildvo r- lage noch in der Videowahlgegenüberstellung identifizieren konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 5 StR 439/08, BGHR StPO § 261 Identifizierung 17), da dies Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Wiedererkennung des Täters weckt und zusätzlichen Anlass zu der Annahme gibt, die Zeugin könnte durch den mit der Einzellichtbildvorlage verbundenen suggestiven Effekt beeinflusst worden sein. Soweit das Landgericht in dem von der Zeugin angegeben Grad ihrer subjekt iven Sicherheit einen die Zuverlässigkeit der Wiedererkennungslei s- tung steigernden und die vorgenannten Mängel jedenfalls teilweise aufwi e- genden Gesichtspunkt erachtet, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Durch die anlässlich der Einzelbild vorlage geäußerte Einschä t- zung der Zeugin, sie sei sich hinsichtlich der Identifizierung zu 85 % sicher, wird die Verlässlichkeit der Wiedererkennung nicht gesteigert, sondern über die auch vom Landgericht anerkannten Mängel hinaus zusätzlich herabg e- setzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53, und vom 1. Oktober 2008 5 StR 439/08, BGHR StPO § 261 Identifizi e- rung 17). Denn durch diese Äußerung hat die Zeugin selbst Zweifel hinsich t- lich des Erkennens benannt, über die sich da s Tatgericht nicht ohne weiteres hinwegsetzen darf (BGH aaO). Einer Einstufung der Wiederkennungsleistung als zuverlässig steht insoweit entgegen, dass das Ausmaß der Unsicherheit aufgrund der Prozentangabe der Zeugin kaum objektivierbar ist. Im Hinbl ick auf die von der Zeugin anlässlich der Identifizierung in der ersten Hauptverhandlung geäußerte Sicherheit lässt das Landgericht zum einen außer Acht, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizi e- rungssituation bestand (vgl. BGH, Beschlu ss vom 25. Januar 2006 5 StR 593/05, NStZ - RR 2006, 212). Zum anderen hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass es sich hierbei vor dem Hintergrund der Ei n- zellichtbildvorlage vom 22. April 2010 um ein wiederholtes Wiedererkennen 16 17 - 9 - handelte, dessen Verlässlichkeit wegen der Beeinflussung durch die Situat i- on des ersten Wiedererkennens und der durch diese bedingten Überlag e- rung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert ist (BGH, U r- teil vom 28. Juni 1961 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 19. November 1997 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13). Das Landgericht hätte daher in seine Bewertung einste l- len müssen, dass sich die Zeugin unbewusst an der Einzellichtbildvorlage orientiert haben könnte. Schließlich ist auch das uneingeschränkte Heranziehen der von der Zeugin Sc. Beleg für die Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistung problematisch, da diese gerade keine besonders ke nnzeichnenden Merkmale enthält und auf eine sehr große Anzahl von Personen insbesondere auch aus dem U m feld des verurteilten Täters So. zutreffen dürfte. bb) Auch soweit die Strafkammer der von ihr vorgenommenen G e- samtschau der Indizien d ie Überzeugung zugrunde legt, der Zeuge S. habe den Täter mit dem Hammer zutreffend als seinen Kunden vom Vormi t- tag wahrgenommen, erörtert sie nicht hinreichend die Zuverlässigkeit dieser Identifizierungsleistung. Hierzu hätte in besonderem Maße A nlass besta n- den, da der Täter maskiert war und der Zeuge ihn lediglich anhand seines aber andererseits zehn Tage nach der Tat auf einem aktuellen Foto nicht identifizieren konnte. I nsbesondere wäre zu hinterfragen gewesen, ob es sich u- einen situationsbedingten, etwa aus Aufregung resultierenden Zust and ha n- delt. Auch hinsichtlich der Personenbeschreibung des Zeugen S. gilt, dass diese kaum geeignet ist, eine Person aus dem Umfeld des festgestel l- ten Täters So. in unterscheidbarer Weise kenntlich zu machen. 18 19 - 10 - cc) Angesichts des dana ch gravierend verringerten Beweiswerts der Identifizierungen des Angeklagten, auf die das Landgericht seine Überze u- gung maßgeblich stützt, fehlt es insgesamt an einer ausreichenden Tats a- chengrundlage, die den Schluss auf die für die Überzeugungsbildung erf o r- derliche hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten zuließe. Die übrigen von der Strafkammer angeführten Gesichtspunkte vermögen auch in ihrer Gesamtheit nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Dass der Angeklagte zwei Tage nach der Tat mit dem Fluchtfahrzeug in dem sich Tatwerkzeug und ein Teil der Beute b e- fanden gesehen wurde, belegt letztlich nicht mehr, als dass er dem B e- kanntenkreis der Täter zuzurechnen ist. Der Angeklagte wurde nach den U r- teilsgründen offenbar nur ein einziges Mal mit dem Fahrzeug gesehen. Das e- hält es für möglich, Auskundschaften von Bankfilialen etwa fünf Monate nach der Tat mag zwar eine allgemeine Tatgeneigtheit des Angeklagten erkennen lassen; ein hi e- raus gezogener Schluss auf die Täterschaft hinsichtlich der abgeurteilten Taten erweist sich jedoch mangels konkreten Bezugs zum Tatgeschehen auch im Zusammenhang mit den anderen Indizien lediglich al s bloße Verm u- tung. dd) Schließlich enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer auch hinsichtlich des Ausschlusses der nach der Spurenlage in Betracht komme n- den Alternativtäter A . und T. einen bereits für sich genommen durc h- greifenden Erörteru ngsmangel. Während sich in dem sichergestellten Pkw Peugeot keinerlei DNA - Spuren des Angeklagten fanden, wurden an beiden Sturmhauben Schuppenspuren des Mittäters So. festgestellt. Da r- über hinaus wurden an einer Sturmhaube Schuppenspuren eines A. und eines T. vorgefunden. A. und T. sind dem U r- 20 21 - 11 - Zu sammenhang, weshalb der Angeklagte trotz dieser Spurenlage als Täter in Betracht komme. Mit einer möglichen Täterschaft der Spurenverursacher A. und T. setzt sich das Urteil jedoch in keiner Weise auseinander. E i- ne Begründung dafür, dass A. u nd T . - mannshammer statt des Angeklagten zur sicheren Überzeugung der b) Die vom Landgericht angeführten Indizien stel len keine hinrei chende objektive Grundlage für den Schluss dar , bei dem Mittäter des R. handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Angeklagten. Vielmehr vermag die einmalige Benutzung des Fahrzeugs durch den Angeklagten a n- gesichts der von der Strafkammer in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass Angeklagten zu R. und der Tatsache , dass die wiederum wenig spezifische und zu einer Viel zahl von Personen passende Personenb e- schreibung eines Geschädigten auf den Angeklagten zutrifft, auch in diesen Fällen lediglich einen Verdacht zu begründen. Zudem liegt ein Erörterung s- mangel darin , dass es das Landgericht unterlassen hat, die Gründe des Fre i- spruchs des Angeklagten von dem gleich gelagerten Vorwurf eines am 12. April 2012 gemeinsam mit R. begangenen Pkw - Diebstahls nach demselben Tatmuster näher mitzuteilen. Dem Revisionsgericht ist so die Pr ü- fung verwehrt, inwieweit die zum Freispruch führenden Umstände auch die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten in den anderen Fällen des Pkw - Diebstahls in Frage zu stellen geeignet waren. 22 23 - 12 - 4. Nach der zweiten A ufhebung dieser Sache wird das Verfahren in s- besondere angesichts der noch bestehenden Untersuchungshaftanordnung besonders zügig zu fördern sein. Basdorf Schaal Schneider Dölp König 24
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