5 StR 373/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2000 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Dresden vom 14. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wegen der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft weist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 339 Staatsanwalt 2 hin. Harms Häger Basdorf Tepperwien Brause
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