5 StR 373/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. September 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldigist,b) im Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRevision, an eine andere Schwurgerichtskammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrügeden aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.1. Das Opfer der im November 2001 begangenen Tat war die Lebens-gefährtin und Mutter der Kinder des Angeklagten. Das aus China stammende - 3 -Paar war 1996 nach Deutschland ausgereist, um der repressiven chinesi-schen Familienpolitik zu entfliehen und ein besseres wirtschaftliches Lebenführen zu können. Der Angeklagte tötete die Frau nach einem Streit in ihrerWohnung durch eine Vielzahl gegen Kopf und Hals des Opfers geführter hef-tiger Schläge mit einem Hackmesser und durch einen Messerstich in denHals in Gegenwart der fünfjährigen Tochter nach zwischenzeitlicher Abwehrhilfsbereiter Nachbarn. Anders als der Angeklagte hatte sich die Frau inDeutschland gut eingelebt, hatte sich indes von dem zwischenzeitlich wie-derholt inhaftierten Angeklagten entfremdet und einem Deutschen zuge-wandt, den sie heiraten wollte. Da der Angeklagte der Frau die Schuld fürsein erfolgloses Leben gab, wollte er sie, nachdem sie es bei dem vorange-gangenen Streit auch noch gewagt hatte, sich gegen ihn aufzulehnen, mitdem Tode bestrafen.Der Angeklagte war bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähig-keit nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Begutachtung durch den psych-iatrischen Sachverständigen begründeten seine geringe geistige Mobilitätund seine dissozial-narzißtische Persönlichkeitsstruktur noch keine schwereseelische Abartigkeit; eine affektive Erregung vom Grade einer tiefgreifendenBewußtseinsstörung, welche die Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzthätte, hat das Schwurgericht ebenfalls verneint.2. Die Sachverhaltsfeststellungen des Schwurgerichts und seineWertung, daß der Angeklagte seine Partnerin rechtswidrig und uneinge-schränkt schuldfähig vorsätzlich getötet hat, sind sachlichrechtlich nicht zubeanstanden. Auch die Verfahrensrüge, mit der die Vernehmung eines weite-ren psychiatrischen Sachverständigen erstrebt wird, ist unbegründet (§ 349Abs. 2 StPO).3. Indes hat die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründenkeinen Bestand. - 4 -Wut und Haß des Angeklagten, die sich besonders augenfällig darinniederschlugen, daß er seine Tat, mit der er sich in maßloser Selbsterhö-hung zum Richter über sein Opfer erhob, bis in die Hauptverhandlung gut-hieß, enthielten jedenfalls auch eine Komponente der Verzweiflung des An-geklagten über seine Lebenssituation. Der seinerseits integrationsunfähigeAngeklagte fühlte sich von der Frau im Stich gelassen, nachdem seine Fami-lie ihnen beiden mit finanzieller Hilfe die Flucht nach Deutschland ermöglichthatte, wo die Frau nun mit der gemeinsamen Tochter ohne den Angeklagtenmit einem deutschen Partner dauerhaft bleiben wollte. Bei der gegebenenSachlage fehlt es jedenfalls an der erforderlichen subjektiven Komponentedes Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, wonach unerläßlich ist, daßdem Täter die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Beweggründe aufgrund sei-ner geistig-seelischen Verfassung nicht versperrt ist (vgl. zum Vorstehendennur BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 32; Tröndle/FischerStGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 10b, 11 bis 12 m. w. N.).Hierzu verhält sich das Landgericht, das lediglich zutreffend eineEinschränkung des angenommenen Mordmerkmals mit Rücksicht auf denanderen Kulturkreis, aus dem der Angeklagte stammt, ablehnt, nicht näher.Dies wäre indes angesichts der Feststellungen zur geistig-seelischen Befind-lichkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat unerläßlich gewesen. Wenn-gleich hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB noch nicht begründetwaren, schließt dies die Möglichkeit einer Einschränkung der subjektivenKomponente der niedrigen Beweggründe nicht aus.Deutliche Anhaltspunkte für Zweifel an den erforderlichen subjektivenVoraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals ergeben sich aus demangefochtenen Urteil selbst nicht allein im Zusammenhang mit der Erörte-rung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen über die Per-sönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seinen Geisteszustand bei Bege-hung der Tat. Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der Grausamkeitmit Rücksicht auf die emotional aufgewühlte Gemütsverfassung des Ange- - 5 -klagten bei Tatbegehung verneint, die an seinem Bewußtsein über das Aus-maß der dem Opfer zugefügten Schmerzen und an der dieses Mordmerkmalprägenden unbarmherzigen Gesinnung zweifeln lasse. Zudem verneint dasLandgericht die Voraussetzungen besonders schwerer Schuld des Ange-klagten gemäß § 57a StGB ungeachtet der Tatintensität mit Rücksicht auf diespontane Auslösung der Tat durch einen Streit und die begleitende emotio-nal aufgewühlte Stimmung des Angeklagten.4. Bei der gegebenen Sachlage schließt der Senat aus, daß ein neuerTatrichter unter gebührender Beachtung der subjektiven Anforderungen nochzur Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe gelangenkönnte. Da auch kein anderes Mordmerkmal in Betracht kommt, kann derSenat zum Schuldspruch auf Totschlag durchentscheiden. Ein entsprechendunterbliebener rechtlicher Hinweis hindert daran nicht; die Verteidigung istbislang durchgehend auch mit dem Ziel geführt worden, eine Verurteilung nurwegen Totschlags zu erreichen.Sämtliche Feststellungen des Schwurgerichts sind rechtsfehlerfrei zustandegekommen; ihrer Aufhebung bedarf es nicht. Das neue Tatgericht hat danachlediglich die Strafe auf der Grundlage aller bislang getroffenen Feststellun-gen, auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, neu zuzu-messen. Es darf dafür allenfalls noch ergänzende Feststellungen treffen, dieden bisherigen nicht widersprechen. Es hat insbesondere von der uneinge-schränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung auszugehen - 6 -und wird die neue Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu ent-nehmen haben. Denn ungeachtet der Feststellungen zu der die Tat auslö-senden Streitigkeit liegen die Voraussetzungen der ersten Alternative des§ 213 StGB jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Angeklagte, wie die Ur-teilsfeststellungen in ihrem Zusammenhang eindeutig ergeben, nicht frei voneigener Schuld an dieser Streitigkeit war.Harms Häger BasdorfGerhardt Schaal
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