5 StR 373/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 4. April 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird mit Aus-nahme der dem Nebenkl344ger durch das Rechtsmittel ent-standenen Kosten, die der Angeklagte zu tragen hat, abge-sehen. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weit gehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld 374ber-steigenden Adh344sionsantrag nicht bedeutet, dass die Adh344sionskl344ger die-sen Anspruch nicht anderweit verfolgen k366nnten, 247 406 Abs. 3 Satz 3 StPO. H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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