5 StR 373/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 6. April 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin H. entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensr374ge ist jedenfalls deshalb unzul344s-sig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision vers344umt hat, die recht-zeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007, 3686, 3688). Durch die vorliegend vom Angeklagten 226 wenn auch ein anderes Verfahren betreffend, aber freiwillig nach Belehrung und ohne schriftliche Einwilligung 226 gestattete Entnahme seines Speichels hat sich der Angeklagte im Grundsatz mit der Verwertung seiner DNA einverstanden erkl344rt (247 81f Abs. 1; 247 81g Abs. 3 S344tze 1 und 2 StPO). Dies geschah lediglich nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Schriftform. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist es bei dem hier in Frage stehenden h366chstpers366nlichen Rechtsgut der Dispositionsfreiheit des Angeklagten zu 374berantworten, ob er von seinem ge344u337erten Willen ab-r374ckt und gegebenenfalls durch Erkl344rung eines Verwertungswiderspruchs eine weitere rechtliche Kl344rung der Verwertbarkeit erstrebt (vgl. Graalmann- - 3 - Scheerer in FS Peter Rie337 S. 153, 161; vgl. auch BGHSt 51, 285, 296 f.). Hierf374r sprechen auch Gr374nde der Verfahrens366konomie, die ebenfalls den Interessen des Angeklagten dienen. Auf einen begr374ndeten Widerspruch h344tte n344mlich das Tatgericht ohne weiteres gem344337 247 244 Abs. 2, 247 81a Abs. 1, 247 81e Abs. 1 Satz 1, 247 81f Abs. 1 Satz 1 StPO die Entnahme, Unter-suchung und Verwertung einer neuen Speichelprobe anzuordnen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 81a Rdn. 25c). Bei der hier nach Belehrung freiwillig abgegebenen Speichelprobe liegt die Annahme eines Grundes, an der rechtzeitigen Erhebung eines Widerspruchs gehindert gewesen zu sein, v366llig fern (vgl. BGHSt 52, 38, 43 f.). Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
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